174 Die Execution in Holstein.
Vertragspflicht in den Verfassungsfragen erfüllt sei. Rech-
berg konnte nicht umhin, die Richtigkeit dieser Bemerkung
anzuerkennen, da in der That die große Mehrheit der Bundes-
versammlung mit jedem Tage sich unumwundener im Sinne
der Augustenburger Partei aussprach, und gab also dem
preußischen Vorschlage seine Zustimmung. Außerdem erklärte
Bismarck sich bereit, bei aller Beschleunigung der holsteiner
Execution, in der schleswiger Verfassungsfrage die bisherigen
Sünden Dänemarks nur als Nichterfüllung seiner alten Zu-
sagen zu betrachten, und den positiven Bruch derselben erst
mit der praktischen Einführung der neuen Verfassung am
1. Januar 1804 als vollzogen anzunehmen, dann aber auch
hiegegen mit vollem Nachdruck einzuschreiten. Wieder konnte
Rechberg nicht anders, als einem solchen Verfahren das
Lob der Milde und Versöhnlichkeit ertheilen, den Aufschub
bis zum 1. Januar freudig acceptiren, damit aber sich in-
direct auch zu kräftigem Handeln nach diesem Termine ver-
pflichten. Die wahre Bedeutung des Bismarck'schen Vor-
schlags wurde damals weder in Wien noch anderwärts
begriffen. Wer, wie Österreich, ernstlich eine friedfertige
Lösung wünschte, hätte dringenden Grund gehabt, so schnell
und so kräftig wie möglich gerade vor dem 1. Januar sein
Ultimatum auf die Rücknahme der neuen Verfassung zu
stellen. Denn höchstens bis zu diesem Termin gab es einen
Reichsrath altes Styls, welcher die Rücknahme gesetzlich
votiren konnte: vom 1. Januar ab war die Rücknahme auf
gesetzlichen Wege nur durch den Reichsrath der neuen Ver-
fassung möglich, dessen Zusammentritt die deutschen Mächte
ebenso wie die Fortdauer der Verfassung als Kriegsfall be-
zeichneten. Nur ein Staatsstreich konnte dann den Frieden