Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

174 Die Execution in Holstein. 
Vertragspflicht in den Verfassungsfragen erfüllt sei. Rech- 
berg konnte nicht umhin, die Richtigkeit dieser Bemerkung 
anzuerkennen, da in der That die große Mehrheit der Bundes- 
versammlung mit jedem Tage sich unumwundener im Sinne 
der Augustenburger Partei aussprach, und gab also dem 
preußischen Vorschlage seine Zustimmung. Außerdem erklärte 
Bismarck sich bereit, bei aller Beschleunigung der holsteiner 
Execution, in der schleswiger Verfassungsfrage die bisherigen 
Sünden Dänemarks nur als Nichterfüllung seiner alten Zu- 
sagen zu betrachten, und den positiven Bruch derselben erst 
mit der praktischen Einführung der neuen Verfassung am 
1. Januar 1804 als vollzogen anzunehmen, dann aber auch 
hiegegen mit vollem Nachdruck einzuschreiten. Wieder konnte 
Rechberg nicht anders, als einem solchen Verfahren das 
Lob der Milde und Versöhnlichkeit ertheilen, den Aufschub 
bis zum 1. Januar freudig acceptiren, damit aber sich in- 
direct auch zu kräftigem Handeln nach diesem Termine ver- 
pflichten. Die wahre Bedeutung des Bismarck'schen Vor- 
schlags wurde damals weder in Wien noch anderwärts 
begriffen. Wer, wie Österreich, ernstlich eine friedfertige 
Lösung wünschte, hätte dringenden Grund gehabt, so schnell 
und so kräftig wie möglich gerade vor dem 1. Januar sein 
Ultimatum auf die Rücknahme der neuen Verfassung zu 
stellen. Denn höchstens bis zu diesem Termin gab es einen 
Reichsrath altes Styls, welcher die Rücknahme gesetzlich 
votiren konnte: vom 1. Januar ab war die Rücknahme auf 
gesetzlichen Wege nur durch den Reichsrath der neuen Ver- 
fassung möglich, dessen Zusammentritt die deutschen Mächte 
ebenso wie die Fortdauer der Verfassung als Kriegsfall be- 
zeichneten. Nur ein Staatsstreich konnte dann den Frieden
	        
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