Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

180 Die Execution in Holstein. 
Leider, Herr von Bismarck konnte dem hohen Hause 
damals nicht sagen, was er zu thun gedachte, und so be- 
schloß am 2. December 1863 eine Mehrheit von 231 gegen 
63 Stimmen: die Ehre und das Interesse Deutschlands 
fordern es, daß sämmtliche deutsche Staaten den Erbprinzen 
Friedrich als Herzog von Schleswig-Holstein anerkennen und 
ihm in der Geltendmachung seiner Rechte wirksamen Bei- 
stand leisten. " 
Daß der Beschluß des Hauses nicht die geringste Wirkung 
auf das weitere Verfahren der Regierung ausübte, wird keiner 
Bemerkung bedürfen. Im Gegentheil, er war eher geeignet, 
das Gefühl, welches in dem Herzen des Königs für Augusten- 
burg vorhanden war, durch ein so verkehrtes Verhalten seiner 
Parteigänger zu schwächen. Zunächst kam Alles auf die 
Erlangung des Bundesbeschlusses für den sofortigen Beginn 
der Execution an, und Bismarck redigirte nach Rechberg's 
Wurnsch die identische Note, durch welche beide Höfe auf ein 
zustimmendes Votum der einzelnen deutschen Regierungen zu 
drücken und denselben die Last der Verantwortung für das 
Heraufbeschwören europäischer Verwicklungen anschaulich zu 
machen gedachten. Da die Ausschüsse des Bundestags im 
Sinne des Darmstädter Antrags an die Stelle der Execution 
eine Besetzung des Landes „zum Schutze aller Rechte“ setzen 
wollten, so sandte Bismarck unter Zustimmung Karolyi's 
sofort auch den Gegenantrag der beiden Großmächte nach 
Frankfurt. Er war sehr einfach auf schleunigen Vollzug der 
Execution gerichtet, und hatte nur auf den dringenden Wunsch 
des Herrn von Kübeck den Zusatz erhalten, es sollte damit 
den vom Bunde innerhalb seiner Competenz zu fassenden 
Beschlüssen über die Erbfolgefrage nicht präjudicirt werden.
	        
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