Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Rechberg's Schreiben an Bayern, 10. Januar 1864. 205 
Stellung in der Frage der Herzogthümer. Wo der Bundes- 
tag innerhalb seiner gesetzlichen Competenz Beschlüsse fasse, 
würden Osterreich und Preußen keinen Einspruch dagegen er- 
heben. Aber Beschlüssen gegenüber, welche ohne Rücksicht 
auf Gesetz und Verfassung nach politischer Convenienz in 
freiem Belieben gefaßt wären, würden die beiden Mächte 
sich nimmermehr majorisiren lassen. Das Thronfolgerecht 
Christian's IX. beruhe nicht auf dem Londoner Vertrag, 
sondern auf dem dänischen, in aller Form Rechtens er- 
lassenen Reichsgesetz von 1853; durch den Beschluß vom 
29. Juli 1852 habe auch der Bund sein Einverständniß mit 
der Erhaltung der dänischen Integrität ausgesprochen; durch 
kein Gesetz sei dem Bunde das Recht zur Entscheidung einer 
streitigen Thronfolge oder zur Occupation eines nicht zum 
Bunde gehörigen Landes wegen möglicher Erbansprüche eines 
noch nicht anerkannten Fürsten beigelegt. Die Verwerfung 
des Antrags vom 28. December würde eine Sprengung der 
deutschen Solidarität bedeuten; die schleswig-holsteinische Frage 
würde ihre Lösung entweder mit Ehre und Gewinn, oder 
mit Schmach und Verlust für Deutschland finden, je nachdem 
Deutschland die Grenzen der Gesetzlichkeit einhalten würde 
oder nicht. 
Bismarck aber schrieb an Sydow in kürzerer Fassung: 
Pfordten's Arbeit erscheint mir parteiisch und oberflächlich. 
Wir können eine solche Behandlung völkerrechtlicher Trans- 
actionen, an denen wir Theil genommen, nicht dulden. Wir sind 
ebensowenig wie Osterreich gesonnen, uns in dieser wichtigen 
Frage der Führung des K. bayerischen Bundestagsgesandten 
zu überlassen; ich wünsche, daß Sie dies zu der Richtschnur 
Ihrer Außerungen in den Ausschüssen machen, und den Stand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.