Osterreichischer Vertragsentwurf. Preußisches Amendement. 211
„Die in den vorstehenden Punkten enthaltenen Verab-
redungen sollen dieselbe Kraft und Geltung haben, als ob
sieden Inhalt eines förmlichen Vertrags-Instrumentes bildeten."“
Wie man sieht, war hier durch die ersten Artikel das
Verfahren, durch den Artikel 5 Zweck und Ziel der Action
vertragsmäßig festgestellt. Als Maximum der im Kriegsfall
an Dänemark zu richtenden Forderungen ergab sich die Per-
sonalunion der Herzogthümer mit dem Königreiche; eine
vollständige Befreiung derselben und eine Schmälerung der
dänischen Integrität sollte nur unter Ssterreichs Zustimmung,
d. h. unter keinen Umständen, begehrt werden. Als Karolyi
am 12. Januar den Entwurf dem preußischen Minister zu-
sandte, betonte er noch besonders die Wichtigkeit dieses Ar-
tikels, der Lossagung vom Londoner Protokoll nur nach ge-
meinsamem Einverständniß; dies allein verbürge das gegen-
seitige Vertrauen, die Localisirung des Kriegs, die Verhütung
einer europäischen Conflagration, und damit das Gelingen
des Unternehmens. ·
«·—·Aber,«wiewir·wissen,vonGrundausentgegensetzt
war die Meinung König Wilhelm's und seines Ministers.
Aus Rücksicht auf Europa beschränkten sie zur Zeit ihr Be-
gehren auf Erhaltung des Rechtszustandes von 1852. Jedoch,
ihre ganze Hoffnung war auf die dänische Halsstarrigkeit im
Urrecht gesetzt, die es zum Kriege und damit zur Lösung der
frühern Verträge triebe: und unbedingt fest dann ihr Ent-
schluß zur völligen Befreiung der Herzogthümer von jeder
Form der dänischen Herrschaft. Bismarck schlug demnach
folgende Fassung des fünften Artikels vor:
„Für den Fall, daß es zu Feindseligkeiten in Schleswig
käme, und also die zwischen den deutschen Mächten und Däne-
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