Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Osterreichischer Vertragsentwurf. Preußisches Amendement. 211 
„Die in den vorstehenden Punkten enthaltenen Verab- 
redungen sollen dieselbe Kraft und Geltung haben, als ob 
sieden Inhalt eines förmlichen Vertrags-Instrumentes bildeten."“ 
Wie man sieht, war hier durch die ersten Artikel das 
Verfahren, durch den Artikel 5 Zweck und Ziel der Action 
vertragsmäßig festgestellt. Als Maximum der im Kriegsfall 
an Dänemark zu richtenden Forderungen ergab sich die Per- 
sonalunion der Herzogthümer mit dem Königreiche; eine 
vollständige Befreiung derselben und eine Schmälerung der 
dänischen Integrität sollte nur unter Ssterreichs Zustimmung, 
d. h. unter keinen Umständen, begehrt werden. Als Karolyi 
am 12. Januar den Entwurf dem preußischen Minister zu- 
sandte, betonte er noch besonders die Wichtigkeit dieses Ar- 
tikels, der Lossagung vom Londoner Protokoll nur nach ge- 
meinsamem Einverständniß; dies allein verbürge das gegen- 
seitige Vertrauen, die Localisirung des Kriegs, die Verhütung 
einer europäischen Conflagration, und damit das Gelingen 
des Unternehmens. · 
«·—·Aber,«wiewir·wissen,vonGrundausentgegensetzt 
war die Meinung König Wilhelm's und seines Ministers. 
Aus Rücksicht auf Europa beschränkten sie zur Zeit ihr Be- 
gehren auf Erhaltung des Rechtszustandes von 1852. Jedoch, 
ihre ganze Hoffnung war auf die dänische Halsstarrigkeit im 
Urrecht gesetzt, die es zum Kriege und damit zur Lösung der 
frühern Verträge triebe: und unbedingt fest dann ihr Ent- 
schluß zur völligen Befreiung der Herzogthümer von jeder 
Form der dänischen Herrschaft. Bismarck schlug demnach 
folgende Fassung des fünften Artikels vor: 
„Für den Fall, daß es zu Feindseligkeiten in Schleswig 
käme, und also die zwischen den deutschen Mächten und Däne- 
14°
	        
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