14 Die alte Verfassung Schleswig-Holsteins.
zugleich die weibliche Erbfolge und die Unumschränktheit der
Monarchie verfügt hatte, wo die Abschaffung der erstern sehr
leicht auch einen Angriff auf die letztere herbeiführen, und
überhaupt eine Anderung nicht wohl ohne Herstellung und
Berufung eines dänischen Reichstags bewirkt werden konnte.
So blieb der König bei dem Entschlusse stehen, die weibliche
Erbfolge auch auf die Herzogthümer auszudehnen, und falls
diese sich widerspenstig zeigten, ihren bösen Willen zu biegen
oder zu brechen, also schon jetzt die Selbständigkeit und Eigen-
artigkeit ihrer Verwaltung Stück auf Stück zu beseitigen, da-
mit im entscheidenden Augenblick Prinzessin Charlotte oder
deren Erbe in den Besitz eines völlig unterworfenen Einheits-
staats ruhig eintreten könnte. Das hieß nicht bloß einen
bedenklichen Successionsstreit aufrühren, es hieß die Gesinnung
Schleswig-Holsteins dem dänischen Namen gründlich entfremden;
es hieß vielleicht auch eine mächtige Dazwischenkunft Deutsch-
lands über Dänemark hereinführen. An diese letzte Gefahr
glaubte übrigens Frederik VI. wenig. Gegen den deutschen
Bund hatte er sich seit 1823 in eine wohlwollende Nicht-
achtung hineingelebt.
Zunächst fand er für seine Bestrebungen einen Helfer im
eigenen Lande, von robuster, hitziger, und freilich auch nicht
immer bequemer Art.
Seit 1660 hatte das dänische Volk unter seinem un-
beschränkten Königthum ein politisches Schlummerleben geführt.
Damals waren alle Vorrechte des Adels vernichtet, und eine
allmächtige bureaukratische Verwaltung über das Land gelegt
worden. Unter deren Herrschaft war in dem Volke die
Uchtung vor fester Gesetzlichkeit beseitigt, um so mehr aber
der Sinn für demokratische Gleichheit groß gezogen worden;