212 Der Vertrag vom 16. Januar 1864.
mark bestehenden Vertragsverhältnisse hinfällig würden, be-
halten die Höfe von Osterreich und Preußen sich vor, die
künftigen Verhältnisse der Herzogthümer nur in gegenseitigem
Einverständnisse festzustellen. Zur Erzielung dieses Einver-
ständnisses werden sie eintretendes Falles die sachgemäßen
weiteren Abreden treffen. Sie werden jedesfalls die Frage
über die Erbfolge nicht anders als in gemeinsamem Einver-
ständniß entscheiden.“
Hiemit war, wie in Rechberg's Entwurf, jedes einseitige
Vorgehen einer der beiden Mächte ausgeschlossen. Aber auf
diese Negative beschränkte sich der Vertrag; es war nicht
mehr eine bestimmte Position bezeichnet, bei der es im Falle
mangelndes Einverständnisses sein unwiderrufliches Bewenden
hätte. Karolyi ließ sich überzeugen, daß man für den
Kriegsfall sich alle Wege offen halten müsse, und empfahl
seinem Hofe die Annahme des preußischen Amendements.
Wer moöchte entscheiden, was geschehen wäre, hätte nicht
wieder der erlauchte Bundestag es übernommen, Rechberg
zum Entschluß zu treiben. Die Mittel- und Kleinstaaten
waren so eben in ihrer eifrigen Sicherheit noch erheblich ge-
steigert worden durch ein an sie, mit Übergehung der beiden
Großmächte, allein an sie gerichtetes Circular der französischen
Regierung vom 8. Januar, worin das Londoner Protokoll
ein ohnmächtiges Werk genannt, die Theilnahme des deutschen
Bundes an der von England vorgeschlagenen Conferenz als
wünschenswerth bezeichnet, und bis zu erlangter Auskunft
hierüber Frankreichs Entschließung über die Conferenz vor-
behalten wurde. Der Eindruck, welchen ein so ungewöhn-
licher Schritt des mächtigen Nachbars hervorrief, war groß.
Die Mittelstaaten empfanden nicht gerade einen Wunsch