König Frederik VII. 43
Er hatte den Wind gesäet, sein Nachfolger sollte den
Sturm ernten.
Der neue Monarch, einstweilen noch von den alten
Ministern umgeben, ließ sich bestimmen, den Verfassungs-
entwurf seines Vaters, oder genauer, einen Erlaß zur Vor-
bereitung einer Verfassung, bereits am 28. Januar zu ver-
öffentlichen. Hienach sollten gemeinschaftliche Stände für
das Königreich und die beiden Herzogthümer zu beschließender
Mitwirkung im Steuerwesen und der Finanzverwaltung, sowie
bei der Gesetzgebung über gemeinschaftliche Angelegenheiten
eingeführt werden. In den provinzialständischen Ordnungen,
in der Verbindung Schleswigs mit Holstein, in der Ver-
bindung Holsteins mit dem deutschen Bunde, in der Verfassung
Lauenburgs, sollte dadurch keine Anderung Statt haben. Die
in diese Verfassung aufzunehmenden Bestimmungen sollten
vorher erfahrenen Männern zur Prüfung vorgelegt, und
zwar zu diesem Behufe achtzehn von Dänemark, achtzehn
von den Herzogthümern gewählt, und durch den König acht
aus Dänemark und acht aus den Herzogthümern ernannt
werden. Noch einmal also hatte der Dänenkönig die untrenn-
bare Verbindung der Herzogthümer, und durch die der dänischen
gleiche Anzahl ihrer Vertreter mittelbar auch ihre Selbständig-
keit neben Dänemark anerkannt.
Trotzdem rief der Erlaß in den Herzogthümern sehr
peinliche Gefühle hervor. Durch die sechzehn ernannten Mit-
glieder der Versammlung war der König in jedem Streitfall
zwischen den beiden Reichshälften der Majorität sicher, und
bei seiner bekannten Gesinnung, wer stand den Herzogthümern
für unparteüsche Beschlüsse über die Begrenzung der gemein-
schaftlichen Angelegenheiten, über die definitive Zusammen-