52 Die Verträge von 1852.
Dänemark gegenüber unvermeidlich. Denn an dieses erging
nach Beseitigung der aus der Revolution entsprungenen Be-
hörde die Aufforderung, nach Artikel 4 des Friedens vom
2. Juli, seine Verfassungspläne für die Herzogthümer den
Vertretern des Bundes mitzutheilen. Die hierüber eröffneten
Verhandlungen haben wir näher in das Auge zu fassen, da
ihre Ergebnisse den Ausgangspunkt für alle spätern Verwick-
lungen gebildet haben.
In Kopenhagen dauerte die Herrschaft der eiderdänischen
Demokratie fort. Das Ministerium, mit Ausnahme des ge-
mäßigten Herrn von Reedtz, des Leiters des auswärtigen
Amtes, und des politisch farblosen Kriegsministers Hansen,
war von eiderdänischer Gesinnung durchdrungen, und so war
auch der Verfassungsentwurf für den Gesammtstaat, welchen
der Finanzminister Sponneck damals ausarbeitete, trotz der
königlichen Verheißung vom 14. Juli 1850 ganz im Sinne
der Partei gedacht, Schleswig von Holstein gründlich abge-
trennt, und statt dessen in die engste Beziehung zu dem
cigentlichen Dänemark gesetzt. Er sollte zunächst einer nach
Flensburg berufenen Notabeln-Versammlung beider Herzog-
thümer, deren Mehrheit streng im Sinne der Regierung aus-
gewählt wurde, vorgelegt werden.
Gleichzeitig ging die dänische Regierung dann auch an
die Regelung der Thronfolge. Durch die Ereignisse der
letzten Jahre hatte sich die Sache in mehr als einer Be-
ziehung vereinfacht. Das engere Dänemark hatte eine demo-
kratische Verfassung erhalten, das Königsgesetz von 1660
existirte nicht mehr, und die Bedenklichkeiten, welche die frühern
Könige gegen jede Anderung desselben gehegt, waren damit
weggefallen. Für die Thronfolge des Prinzen Friedrich von