Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

58 Die Verträge von 1852. 
dem Kriege forderte. Im dänischen Ministerium kam man 
für den Augenblick zu keinem Beschlusse über diese Differenzen, 
da auch dort die Ansichten weit auseinander gingen, eine Gruppe 
für Sponneck's Entwurf, eine andere für die Mehrheit der 
Notabeln, eine dritte für Milderung des Entwurfs im Sinne 
der Minorität stimmte. Was die von Osterreich begehrte 
Reform der Verwaltung betraf, so waren die Minister sämmt- 
lich der Ansicht, daß dieselbe erst dann eintreten könne, wenn 
auch in Holstein die Autorität des Landesherrn in voller 
Wirksamkeit sei, d. h. erst nachdem die Commissare und Exe- 
cutionstruppen des Bundes das Land völlig geräumt hätten, 
während Osterreich und Preußen gerade umgekehrt die Räu- 
mung von einer befriedigenden Ordnung der Verfassung und 
Verwaltung abhängig machten. Unter diesen Umständen war 
es unmöglich, den deutschen Mächten positive Vorschläge über 
die Verfassungsfragen zu unterbreiten; man konnte nicht anders 
als sich in möglichst wohlklingenden Allgemeinheiten bewegen. 
Demnach beauftragte Herr von Reedtz die dänischen Missionen 
in Wien und Berlin am 26. August 1851 mit der Erklärung, 
daß die definitiven Organisationsbeschlüsse erst nach dem Abzug 
der Bundestruppen aus Holstein gefaßt werden könnten; sei 
dieser geschehen, so würden unter Ablehnung der Flensburger 
Anträge endliche Entschließungen im Sinne des Sponneck'schen 
Entwurfes erfolgen; Holstein würde dann nach den rechtlich 
bestehenden Gesetzen regiert, und Anderungen der Verfassung 
nur auf verfassungsmäßigem Wege bewirkt werden. Man 
übersandte gleichzeitig die neue Thronfolge-Ordnung und 
den Antrag auf europäische Anerkennung derselben durch die 
Londoner Conferenz mittelst einer zweiten Note, welche durch 
eigenhändige Briefe des Königs Frederik an die Monarchen
	        
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