Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

64 Die Verträge von 1852. 
Eventualität zur Kenntniß gebracht hat, in der bindenden 
Form einer auf Befehl Sr. Majestät des Königs ab- 
gegebenen Erklärung versichern und danach ihre Hand- 
lungen einrichten; so könnte man die Irrungen als beseitigt 
ansehen, Holstein räumen, vor der Bundesversammlung für die 
getroffene Vereinbarung einstehen, und zugleich die neue 
Begründung des Verbandes des unter Einem Herrscher ver- 
einigten Landes für weit genug vorgeschritten erachten, um 
uns an der völkerrechtlichen Verbürgung der Integrität der 
Monarchie mittelst Anerkennung der gemeinsamen Erbfolge 
zu betheiligen. 
Also nicht bloß Mittheilung erfreulicher, aber vielleicht 
wandelbarer Absichten, sondern ein zweiseitiger bindender Ver- 
trag wurde als Bedingung für die Räumung Holsteins und 
für die Anerkennung der neuen Erbfolge gefordert. In 
richtiger Beurtheilung der dänischen Staatsmänner fügte dann 
Schwarzenberg in vertraulicher Form noch die Bemerkung 
hinzu, daß die wesentlichste Voraussetzung eines guten Ge- 
lingens ein Ministerwechsel in Kopenhagen, die Ersetzung der 
eiderdänischen Minister durch Männer der Gesammtstaats- 
partei sein würde. Preußen wiederholte dies Alles am 
30. December. In Petersburg tadelte zwar Graf Nesselrode 
diese präcise Art, die Erfüllung der deutschen Begehren aus- 
drücklich als Bedingung des Londoner Protokolls hinzustellen, 
wünschte aber vor allen Dingen raschen Abschluß, und drängte 
also die Dänen zu einfacher Nachgiebigkeit. 
So geschah es denn. Bluhme hatte so wenig Neigung, 
vom Platze zu weichen, wie Sponneck, und leitete selbst die 
Verhandlung mit den Grafen Carl Moltke und Reventlow- 
Criminil, so wie den Herren Bang und Steen Bille, behufs
	        
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