Verheißung der Nicht-Incorporation Schleswigs. 67
Protokoll sei. Ganz in demselben Sinne berichteten, wie
gleich hier angeführt werden mag, im Juli 1852 Ssterreich
und Preußen dem Bundestag über die neue Ordnung des
dänischen Gesammtstaats: „in der Anerkennung der selbstän-
digen gleichberechtigten Stellung der verschiedenen Bestand-
theile der Monarchie, deren keiner dem andern untergeordnet
oder einverleibt ist, stimmt die Bekanntmachung vom 28. Ja-
nuar namentlich mit der frühern königlichen Verkündigung
vom 16. Juli 1850 überein, womit die Zusage erneuert
wurde, daß eine Incorporation des Herzogthums Schleswig
in das Königreich Dänemark nicht Statt finden solle". Der
dänische Bundestagsgesandte trat im Namen seiner Regierung
dem ganzen Vortrage bei und unterstützte die darauf gegrün-
deten Anträge der beiden Großmächte.
Mit dem Manifest vom 28. Januar waren also oder
schienen die Verfassungsfragen bereinigt. Im Laufe des
Februar zogen die Executionstruppen aus Holstein ab, und
in Kopenhagen und Petersburg meinte man Anfangs März,
die Thronfolge-Ordnung an die Londoner Conferenz bringen
zu können. Aber es gab noch ein Hinderniß, vor dessen
Beseitigung namentlich Preußen nicht vorgehen wollte, die
Frage des Augustenburger Erbrechts, deren Verhandlung wir
hier uns kurz zu vergegenwärtigen haben.
Gleich nach den ersten dänischen Eröffnungen Ende
August 1851 und deren Ablehnung durch Osterreich und
Preußen hatte der Minister Manteuffel Vorkehrungen zur
Erledigung des bedenklichen Punktes getroffen. Der König,
wie wir sahen, wollte nicht geradezu für den Augustenburger
Rechtsanspruch eintreten, konnte aber nach seinem eigenen Ver-
halten 1848 und 1849 weder dem russischen Satz. zustimmen,