Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Verhandlung über das Erbrecht Augustenburg's. 69 
währung einer ansehnlichen Geldentschädigung durch die 
dänische Regierung, wenn der Herzog für sich und seine Familie 
die in Warschau verabredete Erbfolge anerkenne und allen 
eigenen Ansprüchen auf die Herzogthümer entsage. Die In- 
tention, welcher Preußen und die übrigen Mächte bei dieser 
Verhandlung folgten, ist an sich klar, und werd wiederholt 
von ihnen ausgesprochen. König Friedrich Wilhelm IV. hegte 
nach den bittern Erfahrungen, die er in dem dänischen Kriege 
gemacht hatte, wie die übrigen Mächte den dringenden Wunsch, 
ein für alle Male die gefährliche Frage zum Abschluß zu 
bringen, und jede Möglichkeit künftiger Verwicklungen für 
immer abzuschneiden; wesentlich aus diesem Motiv strebte er, 
den Verzicht, also den vollständigen Verzicht des Herzogs im 
Namen des ganzen Augustenburger Hauses, zu erlangen. 
Wenn der Herzog, schrieb Manteuffel am 9. September, eine 
anständige Entschädigung annimmt, so ist es klar, daß er 
damit aus dem Kreise der Surcessions-Berechtigten definitiv 
heraustritt. In demselben Sinne empfahl Lord Palmerston den 
25. September ein solches Arrangement dem dänischen Hofe, 
welches, bemerkte er, in einer Form stipulirt werden könnte, 
daß weder Dänemark die Ansprüche Augustenburg's ausdrück- 
lich anerkenne, noch dieser ausdrücklich darauf verzichte. Also 
möchte die Form des Verzichtes gefaßt werden, wie sie wolle 
— war Palmerston's Meinung — der Zweck der Entschä- 
digung war und blieb, daß die Succession Glücksburg's zu 
keiner Zeit von augustenburgischer Seite künftig angefochten 
werden könne. Sein Nachfolger Lord Granville schrieb am 
9. Januar 1852 nach Kopenhagen, das Londoner Protokoll 
zu Gunsten Christian's und dessen Descendenten könne erst 
vollzogen werden, wenn die Sache durch die projectirte Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.