Verhandlung über das Erbrecht Augustenburg's. 69
währung einer ansehnlichen Geldentschädigung durch die
dänische Regierung, wenn der Herzog für sich und seine Familie
die in Warschau verabredete Erbfolge anerkenne und allen
eigenen Ansprüchen auf die Herzogthümer entsage. Die In-
tention, welcher Preußen und die übrigen Mächte bei dieser
Verhandlung folgten, ist an sich klar, und werd wiederholt
von ihnen ausgesprochen. König Friedrich Wilhelm IV. hegte
nach den bittern Erfahrungen, die er in dem dänischen Kriege
gemacht hatte, wie die übrigen Mächte den dringenden Wunsch,
ein für alle Male die gefährliche Frage zum Abschluß zu
bringen, und jede Möglichkeit künftiger Verwicklungen für
immer abzuschneiden; wesentlich aus diesem Motiv strebte er,
den Verzicht, also den vollständigen Verzicht des Herzogs im
Namen des ganzen Augustenburger Hauses, zu erlangen.
Wenn der Herzog, schrieb Manteuffel am 9. September, eine
anständige Entschädigung annimmt, so ist es klar, daß er
damit aus dem Kreise der Surcessions-Berechtigten definitiv
heraustritt. In demselben Sinne empfahl Lord Palmerston den
25. September ein solches Arrangement dem dänischen Hofe,
welches, bemerkte er, in einer Form stipulirt werden könnte,
daß weder Dänemark die Ansprüche Augustenburg's ausdrück-
lich anerkenne, noch dieser ausdrücklich darauf verzichte. Also
möchte die Form des Verzichtes gefaßt werden, wie sie wolle
— war Palmerston's Meinung — der Zweck der Entschä-
digung war und blieb, daß die Succession Glücksburg's zu
keiner Zeit von augustenburgischer Seite künftig angefochten
werden könne. Sein Nachfolger Lord Granville schrieb am
9. Januar 1852 nach Kopenhagen, das Londoner Protokoll
zu Gunsten Christian's und dessen Descendenten könne erst
vollzogen werden, wenn die Sache durch die projectirte Ent-