Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

84 Die Verträge von 1852. 
Regierung, jene nicht berathenen Paragraphen der holsteiner 
Verfassung aufzuheben: seitdem standen sie nicht mehr in der 
Verfassungsurkunde, damals hat aber weder der deutsche 
Bund noch sonst ein Mensch daran gedacht, daß damit das 
Thronfolgegesetz selbst seine Rechtskraft für Holstein verloren 
hätte. Mit dem 8 1, welcher dieses Gesetz erwähnte, kam 
damals auch der § 2 zur Streichung, welcher die Fortdauer 
der Rechte des deutschen Bundes in Holstein erklärte: wäre 
durch die Streichung des § 1 das Thronfolgegesetz hinfällig 
geworden, so hätte durch denselben Vorgang auch der deutsche 
Bund seine Rechte in Holstein eingebüßt. Genug, das Be- 
denken der Stände konnte keinen andern Sinn haben, als 
daß in ihre Verfassung kein Satz, der eine Anderung der 
ständischen Rechte in sich schloß, ohne ständischen Beirath 
aufgenommen werden dürfe. Unmöglich aber konnte ein bereits 
rechtskräftig publicirtes Gesetz, welches an den Rechten der 
Provinzialstände nichts änderte, durch jenes Bedenken, oder 
durch seine Nichtaufnahme in die Provinzialverfassung, seinen 
rechtlichen Bestand überhaupt verlieren. Es haben denn auch, 
so lange Frederik VII. lebte, weder die holsteiner, noch die 
schleswiger Stände eine ausdrückliche Verwahrung gegen die 
in demselben verfügte Thronfolge eingelegt. 
Immer aber war und blieb das Versöhnungswerk von 
1852 für beide Parteien, die dänische wie die deutsche, in 
gleichem Maaße widerwärtig. Wenn jemals eine diplo- 
matische Vermittlung, hatte sich hier die vereinigte Weisheit 
von Schwarzenberg und Manteuffel, von Palmerston und 
Brunnow zwischen zwei Stühle gesetzt — wenn es erlaubt 
ist, auf so große Staatsmänner einen so trivialen Ausdruck 
anzuwenden.
	        
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