Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Gesammtstaats-Verfassung. 91 
2. October 1855 verfügt. Hier war denn das Königswort 
von 1852, die Landestheile der Monarchie sollten gleich- 
berechtigt und keiner dem andern untergeordnet sein, rückhalt- 
los in sein Gegentheil verkehrt. Der Gesammtstaat erhielt 
unter dem Namen eines Reichsraths ein Parlament mit ciner 
erdrückenden Mehrheit der dänischen Stimmen gegenüber 
den deutschen, mit voller Competenz für Gesetzgebung 
und Finanzen in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten. 
Wäre es zweifelhaft, ob eine Sache zu den provinzialen 
oder den geineinschaftlichen Angelegenheiten gehöre, so würde 
der Staatsrath darüber entscheiden, in welchem die dä- 
nischen Minister ebenso unbedingt die Mehrheit hatten, 
wie die dänischen Abgeordneten im Reichsrath. Dänemark 
hatte damit die rechtliche Befugniß, Schritt auf Schritt den 
Wirkungskreis der Provinzialstände in den Herzogthümern 
beliebig zu schmälern, und dadurch die Selbständigkeit der- 
selben schließlich ganz zu beseitigen. 
Was die Finanzen des Gesammtstaats betraf, so wurde, 
an sich ganz zweckmäßig bei den verwickelten Verhältnissen, 
ein Normalbudget aufgestellt, so daß nur etwa erforderliche 
Zuschüsse dazu nach einem billigen Verhältniß von den Volks- 
vertretungen der Landestheile umgelegt werden sollten. Aber 
auch hier fehlte es nicht an Rechts= und Vertragsbrüchen. 
Das Normalbudget wurde 1856, für's Erste provisorisch, 
verfügt, nach Vereinbarung mit dem dänischen Reichstag, aber 
ohne Anhörung der Stände in den Herzogthümern. Die 
Erträge der Domänen, welche nach dem Vertrage von 1852 
den Provinzen gehörten, wurden den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen zugewiesen, und den Herzogthümern außerdem eine 
ganze Anzahl unverhältnißmäßiger Lasten auferlegt. Sodann
	        
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