Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

110 Esterreich und der Bundestag. 1865 
einzusetzen. Ein solches Übereinkommen mit dem Augusten— 
burger Prinzen aber würde uns nur dann die erforderliche 
Sicherheit bieten, wenn die Stände der Herzogthümer schon 
vorher die für uns unerläßlichen Punkte angenommen hätten. 
Demnach erscheine die Berufung eines vereinigten Landtags 
der Herzogthümer, zur Feststellung des engern Anschlusses an 
Preußen in einzelnen Stücken, und der innern Selbständigkeit im 
Übrigen, ein höchst förderlicher Schritt, über den wir uns mit 
Osterreich zu verständigen wünschten. Offenbar sei dazu eine 
allgemeine Neuwahl erforderlich, und mithin in erster Linie 
die Frage zu entscheiden, ob dieselbe nach dem Wahlgesetz 
von 1854 oder nach jenem von 1848 erfolgen solle. Preußen 
würde seinerseits das Letztere vorziehen, jedoch mit dem aus- 
drücklichen Vorbehalt, daß darin keine Anerkennung der ganzen 
Verfassung von 1848 liege, sondern nur eine Versammlung 
für den einzelnen Fall gemeint sei. 
Die Antwort Mensdorff's vom 27. April zeigte deutlich, 
daß dieser Vorschlag dem Wiener Cabinet überraschend und 
ungelegen kam. Gegenüber der öffentlichen Meinung im In- 
und Auslande ließ er sich unmöglich ohne Weiteres ablehnen; 
man that also, indem man ihn genehmigte, das Mögliche, 
um ihn durch verschiedene Einschränkungen und Bedingungen 
der preußischen Regierung selbst unschmackhaft und unfruchtbar 
zu machen. Vor Allem wurde Werther's Mißverständniß 
berichtigt: niemals habe Biegeleben von einem preußischen 
lüereinkommen mit dem künftigen Herzog, sondern stets von 
einem solchen mit dem bereits eingesetzten Souverän gesprochen; 
sei dies erreicht, so werde Osterreich freilich nicht mehr als 
Miteigenthümer sich betheiligen, immer aber auch dann noch 
als Bundesmacht dem Herzog die ihm nach Bundesrecht zu-
	        
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