Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

112 OÖsterreich und der Bundestag. 1865 
rechtskräftige Wirkung und für den Erbprinzen von Augusten-- 
burg vollkommen unverbindlich geblieben. 
Nach diesen Gesichtspunkten beantwortete Bismarck am 
7. Mai die österreichische Depesche. Die von Mensdorff 
angeregte Berathung mit den Provinzialständen über die Be- 
rufung eines vereinigten Landtags eignete er im Interesse 
der Rechtscontinuität sich an, warf dabei aber die Frage 
hin, ob man daun den Provinzialständen anstatt des Ge- 
setzes von 1848 nicht lieber Wahlen nach allgemeinem und 
dircctem Stimmrecht vorschlagen sollte. Es war bei dem 
unternehmenden Staatsmanne die nochmalige Regung eines 
gefährlichen Gedankens, welcher zwei Jahre später auf einem 
breiteren Schauplatz zu schweren Folgen wirksam werden 
sollte. Unbedingt behauptete ferner, im Gegensatz zu Mens- 
dorff, der preußische Minister für jeden einzelnen der beiden 
Mitbesitzer das Recht der freien Communication mit der 
Landesvertretung. Diese müsse, um ihrer Aufgabe gerecht 
zu werden, von allen Sciten vollständige Beleuchtung aller 
streitigen Fragen erhalten. Preußen wünsche sich mit Oster- 
reich über ein gemeinsames Programm zu verständigen, könne 
sich aber in keinem Falle Beschränkungen für seinen Verkehr 
mit den Ständen auflegen lassen. 
Endlich aber hob Bismarck noch einen besonderen Punkt 
mit Nachdruck hervor. Gleich nach dem Erscheinen des Erb- 
prinzen von Augustenburg in Holstein, am 31. December 
1863, hatten Osterreich und Preußen am Bundestage den 
Antrag auf Entfernung des Prinzen aus dem Lande gestellt, 
bekanntlich aber keine Mehrheit dafür gefunden. Seitdem 
residirte der Prinz mit seinen Ministern in Kiel, stand, wie 
wir sahen, mit den Vereinen und bald auch mit den Landes-
	        
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