1865 Bismarck fordert die Entfernung des Erbprinzen. 113
behörden in lebhaftem Geschäftsverkehr, und erfreute sich,
wie früher des Beistandes der Bundescommissare, so jetzt
des österreichischen Schutzes. Bismarck erörterte nun, daß
die Anwesenheit des Prinzen im Lande während der Wahlen
und der Landtagssession unverträglich erscheine mit der Un—
parteilichkeit, zu welcher die beiden besitzenden Regierungen
gegenüber den verschiedenen Prätendenten verpflichtet seien.
Wir dürften erwarten, sagte er, daß schon ein Gefühl politi-
sches Anstandes den Prinzen zur Entfernung während der
Wahlen bestimmen müßte; an Osterreich müssen wir jedes-
falls, in Consequenz des Antrags vom 31. December, das
Verlangen der Entfernung des Erbprinzen und seines soge-
nannten Ministeriums stellen, ehe die Vorbereitungen zu
den Wahlen beginnen.
In Wien war man der Meinung, Preußen habe den
Antrag auf Berufung eines Landtags nur in der sicheren
Hoffnung gestellt, daß Osterreich ihn ablehnen würde, und
beschloß deshalb, diese Falle zu vermeiden und möglichst ent-
gegenkommend in der Sache aufzutreten. Man räumte also
ein, wenn auch mit einigem Bedenken, daß jeder der beiden
Civilcommissare mit den Ständen für sich verhandeln möge,
wollte das Begehren, zunächst mit den bestehenden Provinzial-
ständen die Berufung der neuen Versammlung zu verein-
baren, wegen des damit verbundenen Zeitverlustes fallen
lassen, sah aber allerdings keinen Grund, Wahlen nach all-
gemeinem Stimmrecht anzuordnen. Was den Erbprinzen
betraf, so schien der Antrag vom 31. December 1863 auf
die völlig veränderten Verhältnisse dem Wiener Cabinet
nicht mehr anwendbar; man würde nichts einwenden, wenn
der Prinz aus freien Stücken das Land verließe, weiter aber
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. 1IV. 8