1865 Gutachten der preußischen Kronjuristen über Augustenburg. 139
Berlin und Bonn (Heffter, Homeyer, Daniels, Bauerband)
welche ohne Widerspruch zu den höchsten Autoritäten ihres
Faches zählten; dazu kamen ein Oberpräsident, ein Wirklicher
Geheimrath und ein General-Staatsanwalt, sowie endlich als
Vorsitzender der damalige Justizminister Graf Lippe. Mithin
standen unter 18 Mitgliedern 14 nach ihrem sonstigen Berufe
vollkommen so unabhängig den Wünschen der Staatsregierung
gegenüber, wie irgend ein Professor der 16 juristischen Facul-
täten, welche seit November 1863 sich für Augustenburg's
Erbrecht ausgesprochen hatten. Das Referat über Lauenburg
war Homeyer, jenes über Schleswig-Holstein Heffter über-
tragen worden. Uns kann es nur auf das Letztere ankommen,
da über Lauenburg schon damals keine ernstliche Meinungs-
verschiedenheit vorhanden war. Durch die großen Friedens-
schlüsse von 1815, welche die unbedingte Einverleibung Lauen-
burgs in die dänische Monarchie verfügt hatten, waren alle
Ansprüche älteres Datums auf das kleine Land hinfällig ge-
worden. «
Was Schleswig-Holstein betraf, so erörterte Heffter in
seinem mehr als 400 Folioseiten starken Berichte zunächst die
Frage, welche Rechte daselbst Osterreich und Preußen durch
den Wiener Frieden erworben hätten, und gelangte hier zu
folgenden Sätzen. Das dänische Thronfolgegesetz von 1853
hat, da die damaligen Stände der Herzogthümer zu einer
Berathung desselben nicht competent waren, die Thronfolge
Christian's IX. dem Lande gegenüber rechtsgültig festgestellt.
Demnach hat König Christian 1863 unter Anerkennung der
europäischen Mächte den Besitz der souveränen Gewalt auch
in den Herzogthümern ergriffen; er war seitdem der (wenn
gleich bestrittene) Vertreter der vollen Regierungsgewalt in