140 Preußisches Ultimatum. 1865
Schleswig-Holstein, und war als solcher befugt, einzelne
Landestheile mit unbedingter rechtlicher Wirkung zu erwerben
oder abzutreten. Indem er im Wiener Frieden seine Rechte
auf Schleswig-Holstein den beiden deutschen Mächten überließ,
hat er diesen die volle Souvcränität des Landes übertragen.
Dabei fragt es sich jedoch, ob die zur Zeit in rechtlichem
Besitzstand befindlichen Mächte nicht verpflichtet seien, erweis-
liche Erbansprüche sonstiger Prätendenten bei ihren weitern
Dispositionen über das Land anzuerkennen. Heffter unter-
sucht also in eingehender Ausführlichkeit Alles, was seit 1836
für und wider die Rechtstitel der einzelnen Prätendenten vor-
gebracht worden ist. Nach seinen Ergebnissen kommen nun
die brandenburgischen Ansprüche erst nach dem Aussterben des
Oldenburger Gesammthauses, in absehbarer Zeit also gar nicht
zur Geltung. Sodann die Gottorper Ansprüche sind durch
die Verzichte von 1727, 1773, 1851 und 1852 erloschen.
Verwickelter aber steht die Frage hinsichtlich Augustenburg's.
Allerdings ist eine ganze Reihe der gegen seine Berechtigung
erhobenen Einreden unbegründet. Denn das Recht dieses
Hauses kann nicht angefochten werden wegen Unterlassung
der Lehnsmuthung, nicht wegen unebenbürtiger Heirathen,
nicht wegen älterer Verzichte. Der einzige Einwand von
Bedeutung ist der Vertrag vom 30. December 1852, durch
welchen Herzog Christian für sich und seine Familie die dem-
nächst einzuführende Thronfolge anzuerkennen und nichts da-
gegen vorzunehmen versprochen hat. Gewiß kann hienach er
selbst keinen Anspruch mehr gegen Christian IX. oder dessen
Rechtsnachfolger erheben, oder sein ruhendes Recht einem Dritten
zur Verwerthung cediren, und ebenso gewiß kann bei seinen,
des Familienhauptes, Lebzciten, kein anderer Augustenburg aus