142 Preußisches Ultimatum. 1865
Regierungsfolger zu verlangen. Nach dem allein maaßgeben-
den Wortlaute des Wiener Friedens hätten die verbündeten
Mächte ein gemeinsames, uneingeschränktes Verfügungsrecht
dem gesammten oldenburgischen Hause gegenüber erworben.
Ihre weitern Intentionen hinsichtlich der Herzogthümer
möchten Gegenstand der politischen Erwägung sein: vom
völkerrechtlichen Standpunkte aus seien diese Mächte als die
einzigen zu betrachten, auf welche bedingungslos die Rechte
König Christian's über Land und Leute übergegangen seien.
Hienach erfolgte mit eilf gegen sieben Stimmen der Beschluß:
die Mächte seien zur Anerkennung sonstiger Erbrechte nicht
verpflichtet.
Nach der Feststellung dieses Satzes hatte die juristische
Prüfung einzelner Erbansprüche keine praktische, sondern nur
noch eine akademische Bedeutung. Das Kronsyndicat be-
stätigte, meist einstimmig oder gegen einc kleine Minderheit,
Heffter's Anträge über die Nichtigkeit der brandenburgischen
und gottorpischen Ansprüche, war einverstanden mit seiner
Widerlegung der aus dem ältern Rechte erhobenen Einwürfe
gegen Augustenburg, und erklärte mit siebzehn gegen eine
Stimme:
daß der Erbprinz Friedrich von Augustenburg nach
dem Ableben König Frederik's VII. als nächstberechtigter
Agnat zu den Herzogthümern nicht anzusehen — sowie
daß der Herzog Christian von Augustenburg durch
den Vertrag vom 30. December 1852 hinter König
Christian und dessen männliche Descendenz zurück-
getreten sei.
Dagegen lehnte die Mehrheit Heffter's Ausführung über
die Ansprüche des Erbprinzen nach dem Tode des Herzogs