Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

142 Preußisches Ultimatum. 1865 
Regierungsfolger zu verlangen. Nach dem allein maaßgeben- 
den Wortlaute des Wiener Friedens hätten die verbündeten 
Mächte ein gemeinsames, uneingeschränktes Verfügungsrecht 
dem gesammten oldenburgischen Hause gegenüber erworben. 
Ihre weitern Intentionen hinsichtlich der Herzogthümer 
möchten Gegenstand der politischen Erwägung sein: vom 
völkerrechtlichen Standpunkte aus seien diese Mächte als die 
einzigen zu betrachten, auf welche bedingungslos die Rechte 
König Christian's über Land und Leute übergegangen seien. 
Hienach erfolgte mit eilf gegen sieben Stimmen der Beschluß: 
die Mächte seien zur Anerkennung sonstiger Erbrechte nicht 
verpflichtet. 
Nach der Feststellung dieses Satzes hatte die juristische 
Prüfung einzelner Erbansprüche keine praktische, sondern nur 
noch eine akademische Bedeutung. Das Kronsyndicat be- 
stätigte, meist einstimmig oder gegen einc kleine Minderheit, 
Heffter's Anträge über die Nichtigkeit der brandenburgischen 
und gottorpischen Ansprüche, war einverstanden mit seiner 
Widerlegung der aus dem ältern Rechte erhobenen Einwürfe 
gegen Augustenburg, und erklärte mit siebzehn gegen eine 
Stimme: 
daß der Erbprinz Friedrich von Augustenburg nach 
dem Ableben König Frederik's VII. als nächstberechtigter 
Agnat zu den Herzogthümern nicht anzusehen — sowie 
daß der Herzog Christian von Augustenburg durch 
den Vertrag vom 30. December 1852 hinter König 
Christian und dessen männliche Descendenz zurück- 
getreten sei. 
Dagegen lehnte die Mehrheit Heffter's Ausführung über 
die Ansprüche des Erbprinzen nach dem Tode des Herzogs
	        
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