Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1865 Das Kronsyndicat entscheidet gegen Augustenburg. 143 
ab. Noch einmal erneuerte sich der Streit, ob das Ver— 
sprechen des Vaters für den Sohn bindend, ob eine aus— 
drückliche Zustimmung des Sohnes dafür erforderlich sei, ob 
die Theilnahme des Sohnes an der Additionalacte als Zu- 
stimmung betrachtet werden könne. Entscheidend für die 
Abstimmung wurde schließlich die Erwägung, daß Herzog 
Christian durch seine Theilnahme an der Bewegung von 
1848 in Gefahr gestanden, als Hochverräther seine ganze 
Habe einzubüßen; nur durch die schützende Vermittlung 
Friedrich Wilhelm's IV., also auf völkerrechtlichem Wege, 
sei es ihm gelungen, unter Vorwissen seiner Söhne eine 
Entschädigung dafür zu erlangen; bei der ganzen damaligen 
Verhandlung sei die ihm und seinen Söhnen wohlbekannte 
Absicht gewesen, durch jene Entschädigung die Sicherheit der 
neuen dänischen Thronfolge, wie sie von den europäischen 
Großmächten beabsichtigt war, zu vervollständigen. So sei 
seine Zusage ein integrirender Theil des großen europäischen 
Arrangements für die Thronfolge des dänischen Gesammt- 
staats: bei staatsrechtlichen Verhältnissen dieser Art genüge 
überall der Consens der Familienhäupter, um die Succession 
in souveränen Staaten durch Vertrag unter den nächsten 
Prätendenten völkerrechtlich zu ordnen. Der Erbprinz sei 
folglich für alle Zeit durch das Versprechen des Vaters ge- 
bunden. 
Es wurde also mit eilf gegen sieben Stimmen beschlossen, 
daß der Erbprinz auch nach dem Tode seines Vaters ein 
Successionsrecht in den Herzogthümern nicht in Anspruch zu 
nehmen habe. 
In allen diesen Beschlüssen ist offenbar nicht der Scharf- 
sinn und die Belesenheit, mit welcher hier noch cinmal alle
	        
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