Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

188 Umgestaltung des schleswig-holsteinischen Gemeinbesitzes. 1865 
Weitercession des einen Herzogthums an die Krone Preußen 
befugt hielt, oder in deren Ausübung es eine ganz neue 
Ordnung der gesammten Regierung in den beiden andern 
auf unbestimmte Zeit verabredete. So verfahren konnte man 
nur, wenn man sich als den Rechtsnachfolger einer unbestreit- 
baren souveränen Gewalt ansah, wenn man also zu der früher 
behaupteten Rechtsauffassung zurückkam, welche durch die drei 
Daten des Londoner Protokolls, des dänischen Thronfolge- 
gesetzes und des Wiener Friedens, charakterisirt war. 
Als unmittelbare Folge daraus ergab sich ohne Zweifel 
die Unterdrückung der Augustenburger Agitation. Wenn die 
beiden Monarchen die rechtmäßigen Eigenthümer der Landes- 
hoheit in Schleswig-Holstein waren, so mochte immerhin unter 
ihnen selbst die Frage der freiwilligen Cession derselben an 
einen Dritten verhandelt werden, aber jeder der beiden Mit- 
besitzer war zu der Forderung berechtigt, daß nicht diesem 
Dritten und seinen Genossen auf eigene Faust die bestehende 
Ordnung zu unterwühlen und deren Berechtigung in Frage 
zu stellen, gestattet würde. So aber war es das ganze Jahr 
hindurch geschehen, und endlich hatte Preußen die Fortdauer 
dieses Zustandes sehr deutlich als Kriegsfall bezeichnet. Um 
diesen Bruch abzuwenden, also in der Sache die preußische 
Forderung zu erfüllen, ohne jedoch so unliebsame Dinge wie 
ein reumüthiges Besserungsversprechen, eine förmliche Ver- 
läugnung Halbhuber's, eine polizciliche Ausweisung des Erb- 
prinzen auf sich zu nehmen, hatte Blome den Ausweg er- 
sonnen, durch eine Theilung der Verwaltung auf einen ganz 
neuen Boden zu treten und vermittelst praktischer Bethätigung 
der Grundsätze des Wiener Friedens Preußen für die Zu- 
kunft feste Gewähr gegen Augustenburg zu leisten.
	        
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