188 Umgestaltung des schleswig-holsteinischen Gemeinbesitzes. 1865
Weitercession des einen Herzogthums an die Krone Preußen
befugt hielt, oder in deren Ausübung es eine ganz neue
Ordnung der gesammten Regierung in den beiden andern
auf unbestimmte Zeit verabredete. So verfahren konnte man
nur, wenn man sich als den Rechtsnachfolger einer unbestreit-
baren souveränen Gewalt ansah, wenn man also zu der früher
behaupteten Rechtsauffassung zurückkam, welche durch die drei
Daten des Londoner Protokolls, des dänischen Thronfolge-
gesetzes und des Wiener Friedens, charakterisirt war.
Als unmittelbare Folge daraus ergab sich ohne Zweifel
die Unterdrückung der Augustenburger Agitation. Wenn die
beiden Monarchen die rechtmäßigen Eigenthümer der Landes-
hoheit in Schleswig-Holstein waren, so mochte immerhin unter
ihnen selbst die Frage der freiwilligen Cession derselben an
einen Dritten verhandelt werden, aber jeder der beiden Mit-
besitzer war zu der Forderung berechtigt, daß nicht diesem
Dritten und seinen Genossen auf eigene Faust die bestehende
Ordnung zu unterwühlen und deren Berechtigung in Frage
zu stellen, gestattet würde. So aber war es das ganze Jahr
hindurch geschehen, und endlich hatte Preußen die Fortdauer
dieses Zustandes sehr deutlich als Kriegsfall bezeichnet. Um
diesen Bruch abzuwenden, also in der Sache die preußische
Forderung zu erfüllen, ohne jedoch so unliebsame Dinge wie
ein reumüthiges Besserungsversprechen, eine förmliche Ver-
läugnung Halbhuber's, eine polizciliche Ausweisung des Erb-
prinzen auf sich zu nehmen, hatte Blome den Ausweg er-
sonnen, durch eine Theilung der Verwaltung auf einen ganz
neuen Boden zu treten und vermittelst praktischer Bethätigung
der Grundsätze des Wiener Friedens Preußen für die Zu-
kunft feste Gewähr gegen Augustenburg zu leisten.