Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1865 Augustenburger Demonstrationen. 257 
halte aber die Erledigung hin, weil es noch weitere Pläne 
habe und die volle Herrschaft in Deutschland auf Kosten 
Osterreichs anstrebe. Deshalb wahre Ssterreich seine Stellung 
in Holstein, und lasse das Augustenburgerthum bestehen, um 
es nach Umständen verwerthen, und den Erbprinzen als 
Herzog anerkennen zu können. Die schleswig-holsteinische 
Frage könne friedlich nur dann gelöst werden, wenn Preußen 
sich mit Osterreich in einer großen gemeinsamen Politik ver- 
einige, und dem Wiener Hofe für eine auch diesem ersprieß- 
liche Entwicklung der deutschen Verhältnisse Gewähr leiste. 
In Wien sei die Stimmung gegen Preußen gereizter als vor 
Gastein; man fürchte einen Krieg nicht mehr, wo es sich um 
Behauptung der deutschen Stellung des Reiches handle; auch 
der Kaiser sei nicht mehr wie früher für eine Erhaltung des 
Friedens um jeden Preis. 
Als dann Manteuffel nach der Reise der Erbprinzessin 
schriftliche Beschwerde bei Gablenz erhob, daß das Besitzrecht 
des Königs verletzt sei, wenn einem Dritten Attribute der 
Souvecränität beigelegt würden; als er an die Thatsache er- 
innerte, daß Gablenz durch die zweimal dem Erbprinzen er- 
theilte Verwarnung dieses Rechtsverhältniß anerkannt habe; 
als er hieran die Frage knüpfte, was Gablenz nach jener 
neuen Auflehnung bei der Reise der Erbprinzessin zu thun 
gedenke: da empfing er umgehend anstatt der gehofften Aus- 
kunft die Antwort, Gablenz habe bereits Herrn von Hofmann 
nach Wien geschickt, um Instructionen einzuholen, ob es ihm 
erlaubt sei, über holsteinische Verwaltungs-Maaßregeln der 
preußischen Regierung Auskunft zu ertheilen. Manteuffel 
berichtete hierauf an Bismarck, nach diesem Verhalten scheine 
es ihm unerläßlich, bei dem kaiserlichen Cabinet auf ent- 
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. IV. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.