Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1866 Nochmalige Beschwerde in Wien. 265 
Sachlage: es sei selbstverständlich gewesen, daß nach Gastein 
ein jeder Theil in dem ihm überwiesenen Lande sich nach 
seiner Weise einrichte, stets aber unter voller Achtung der 
gemeinsam gebliebenen, Souveränität, deren Depositar ein 
jeder von Beiden für den Andern sei, also unter Abweisung 
aller gegen das Recht der beiden Souveräne auftretenden 
Ansprüche auf die Landeshoheit. Der Vorwand, daß die 
dänischen Preß= und Vereinsgesetze nicht mehr beständen, 
könne uns nicht täuschen: gelten diese nicht, so gelte auch 
die ganze Verfassung von 1854 nicht mehr; es bleibe dann 
nur das Recht eines absoluten und autokratischen Regiments, 
bei welchem Osterreich noch leichter einschreiten könnte. Nach 
Gastein seien wir darauf gefaßt und einverstanden damit 
gewesen, daß Osterreich in der Frage der Herzogthümer sein 
cigenes Recht geltend mache und verwerthe. Aber nicht darauf 
hätten wir gefaßt sein können, daß es sein und unser ge- 
meinsames Recht verletzen lasse. Eine solche Verletzung liege 
in dem Aufenthalte und dem Benehmen des Erbprinzen; 
Se. Majestät der König sei berechtigt, Abhülfe zu fordern 
durch Verhinderung der Demonstrationen und Entfernung 
des Prinzen selbst, und lasse dem Gesandten sein vollkommenes 
Einverständniß mit dem Inhalte dieses Erlasses mittheilen. 
Als Werther dem Grafen Mensdorff dies vorgelesen, 
erhielt er die Antwort, daß kein Grund zur Ausweisung des 
Prinzen vorliege, da sich derselbe stets nur als Privatmann 
gerire. Dann blieben, sagte Werther, die österreichischen Ver- 
warnungen des Prinzen immer nur leere Worte. Mensdorff 
erwiderte etwas ärgerlich: meine Zusicherung, daß wir uns 
wegen des Prinzen nicht mit Preußen überwerfen wollen, 
bleibt bestehen, es ist aber an Preußen, die Sache nicht auf
	        
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