312 Abschluß des italienischen Bündnisses. 1866
Bedürfnisse und berechtigten Bestrebungen ihrer Nationen,
haben, um die Artikel einer Offensiv= und Defensiv-Allianz.
zu regeln, zu ihren, mit Instruction versehenen Bevollmäch-
tigten ernannt (folgen die Namen).
Artikel 1. Es wird Freundschaft und Bündniß zwischen
S. M. dem Könige von Preußen und S. M. dem Könige
von Italien bestehen.
Artikel 2. Wenn die Unterhandlungen, welche S. M. der
König von Preußen mit den andern deutschen Regierungen in
Absicht auf eine den Bedürfnissen der deutschen Nation ent-
sprechende Reform der Bundesverfassung eröffnet hat, scheitern
sollten, und in Folge dessen Se. Majestät in die Lage käme, die
Waffen zu ergreifen, um seine Vorschläge zur Geltung zu
bringen, so wird Se. italienische Majestät, nach der von
Preußen ergriffenen Initiative, sobald sie davon benachrichtigt
sein wird, in Kraft des jetzigen Vertrags, den Krieg gegen
Osterreich erklären.
Artikel 3. Von diesem Augenblicke an wird der Krieg von
Ihren Majestäten mit allen Kräften geführt werden, welche
die Vorsehung zu Ihrer Verfügung gestellt hat, und weder
Italien noch Preußen werden Frieden oder Waffenstillstand
ohne gegenseitige Zustimmung schließen.
Artikel 4. Diese Zustimmung kann nicht verweigert werden,
wenn Osterreich eingewilligt hat, an Italien das lombardisch-
venetianische Königreich und an Preußen österreichische Land-
striche, die an Bevölkerung diesem Königreich gleichwerthig sind,
abzutreten. (Mündlich wurde hiezu erläutert, daß Preußen
beabsichtige, statt einer solchen Landerwerbung entsprechende
Zugeständnisse in der deutschen Frage anzunchmen.)
Artikel 5. Dieser Vertrag erlischt drei Monate nach seiner