Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

eingerichtet und fuͤr dergleichen Transporte nicht blos die unter gewoͤhnlichen 
Umstaͤnden bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch 
vorhandenen Transportmittel der Gesellschaft benutzt werden. 
Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig 
die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten noͤthigen Falles auch 
eigener Transport- und Dampfwagen zu bedienen. In solchen Faͤllen wird an 
die Eisenbahngesellschaften nur ein maͤßiges Bahngeld entrichtet. Findet daneben 
noch die Benutzung der Transportmittel der Gesellschaft Statt, so wird solche 
nach billig maͤßigen Saͤtzen besonders verguͤtet. 
Ruͤcksichtlich der Befoͤrderungspreise fuͤr Truppen, Waffen, Kriegs- und 
Verpflegungsbeduͤrfnisse, so wie fuͤr Militaireffekten jeglicher Art soll in den 
obengedachten Faͤllen kein Unterschied zwischen den beiderseitigen Regierungen ge- 
macht und von keiner derselben ein hoͤherer Preis gefordert werden, als derjenige, 
welchen die betreffende Regierung fuͤr ihre eigenen Transporte der gedachten Art 
an die Unternehmer der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke zu entrichten 
haben wuͤrde. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen find übrigens gegenseitig dar- 
über einverstanden, daß einer seden auf der Eisenbahn von Breslau über 
Dresden nach Leipzig und Magdeburg, so wie in entgegengesetzter Richtung 
durch das Gebiet des andern Theils zu bewirkenden Truppensendung die her- 
kömmliche Anzeige und Vernehmung mit der betheiligten Regierung binnen an- 
gemessener Frist vorausgehen müsse. 
Artikel 9. 
In Betreff der Postverhältnisse ist man übereingekommen, daß den Kö- 
niglich Preußischen Postsendungen jeglicher Art, sie mögen in Briefen, Geldern 
oder Packeten bestehen, welche mit Benutzung der Eisenbahn zwischen Dresden 
und Görlitz, von Görlitz ab oder nach Görlitz durch das Königlich Scchsische 
Gebiet gehen können, der ungehinderte Transit durch das Königreich Sachsen 
sowohl nach und aus Preußischen Provinzen, als auch nach und aus andern 
Staaten gegen Entrichtung angemessener Transitvergütungen an die Königlich 
Scchsische Postkasse so lange gewährt werde, als der Postbetrieb auf der in 
Rede stehenden Eisenbahn Statt sindet. 
Ueber die Höhe dieser an die Königlich Sächsische Postkasse zu entrich- 
tenden Transitvergütungen, so wie über die Veradnderungen, welche nach Eröff- 
nung der Eisenbahn von Dresden nach Görlitz in Beziehung auf die gegen- 
seitigen Posteinrichtungen sich als nothwendig darslellen, ist unter dem heutigen 
Tage zwischen den Postverwaltungen beider Staaten eine besondere Ueberein- 
kunft
	        
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