Metadata: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1866 Verhandlungen in Hannover. 387 
kunft des Prinzen Solms der preußische Gesandte eine neue 
Depesche Bismarck's vom 20. Mai vor, worin dieser, ebenso 
klar wie nachdrücklich, die preußische Forderung wiederholte: 
vertragsmäßige Zusage unbewaffneter Neutralität, auch in dem 
Falle, daß ein Bundesbeschluß die Mobilmachung befehle; 
denn Preußen müsse einen solchen Beschluß als rechtswidrig 
und die Ausführung desselben als Kriegserklärung betrachten, 
sei aber, wenn Hannover immobil bleiben wolle, zum sofortigen 
Abschluß einer Convention bereit, welche die Unabhängigkeit 
Hannovers in einem neuen Bunde gewährleiste. König Georg, 
so lebhaft von beiden Seiten angegangen, war in höchster 
Erregung, kam aber bald in der ihm eigenthümlichen Weise 
zum Entschluß. Einen förmlichen Vertrag, einen Sonder- 
bund mit OÖsterreich gegen Preußen, wollte er nicht schließen, 
weil ein Krieg zwischen den beiden Mächten durch das Bundes- 
recht verboten sei. Aber noch weniger wollte er thun, was 
zur Erhaltung des Friedens für Hannover unerläßlich war. 
In dem von Preußen angebotenen neuen Bunde sah er, so 
bestimmt auch Bismarck von der Unabhängigkeit Hannovers 
jetzt redete, doch seit dem 9. April eine Beschränkung seiner 
ihm von Gott übertragenen Souveränitätsrechte herandrohen, 
wogegen sein ganzes Chr= und Pflichtgefühl sich empörte. 
Schon die jetzt erhobene Forderung der unbedingten, unge- 
rüsteten Neutralität, der Verzicht also auf das Recht, zu 
waffnen, wo ihm Waffnung geboten schiene, fiel ihm unter 
diesen Gesichtspunkt. Der König, sagte Graf Platen dem 
Prinzen senburg, versteht nicht, warum er nicht rüsten 
solle, wenn alle seine Mitfürsten rüsten; er wird nie feind- 
selig gegen Preußen auftreten, aber er ist verpflichtet, zu rüsten, 
wenn ein Bundesbeschluß die Rüstung befiehlt. Unter den 
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