32 Ausweisung der Bundestruppen aus Holstein. 1864
vereinbar hielt, so hatte man in Berlin Entschluß zu fassen,
wie man sich zu der jetzt von Ssterreich beschützten Augusten-
burger Candidatur verhalten wolle. Bismarck war darüber
längst im Klaren und hatte, noch ehe ihm Biegeleben's Werke
vorgelegt wurden, bereits einen ersten, sehr eingreifenden
Gegenzug gethan.
Mit den Wiener Eröffnungen vom 12. kreuzte sich
nämlich eine dorthin gesandte preußische Depesche vom 14. No-
vember, welche zwar auf strengem deutschem Bundesrechte
fußte, dennoch aber von der Tugend der Entsagung keine
Spur erkennen ließ, vielmehr zu Biegeleben's mittelstaatlichen
Sympathien den denkbar stärksten Contrast bildete.
Die Bundesexecution war, wie man sich erinnert, gegen
Holsteins damaligen Besitzer, König Christian IX., verfügt
worden, um auf Grund der Verträge von 1852 zu Gunsten
des Landes gewisse Anderungen der dänischen Gesammtstaats-
verfassung zu erzwingen. Jetzt waren die Herzogthümer von
Dänemark getrennt, und der Besitz derselben von Christian
an die beiden deutschen Großmächte cedirt worden. Es war
mithin augenfällig, daß die Execution gegenstandslos geworden,
und folglich nach Artikel 13 der Executionsordnung und
Artikel 34 der Wiener Schlußacte die Executionstruppen ohne
Verzug aus dem Lande zurückzuziehen waren. Der Artikel 13,
nachdem er diese Zurückziehung verfügt, schloß dann mit dem
Satze: die mit der Execution beauftragte Regierung hat zu
gleicher Zeit der Bundesversammlung davon (von der Zurück-
ziehung der Truppen) Nachricht zu geben. Bismarck zog
daraus die Folgerung, daß bei der Notorietät der Sachlage
kein Zweifel über die Beendigung der Execution weiter denkbar,
und folglich kein Bundesbeschluß darüber erforderlich sei: dem-