34 Ausweisung der Bundestruppen aus Holstein. 1864
nahme des Bundes an der Occupation würde eine verfassungs-
widrige Erweiterung der Bundesrechte gegenüber der Sou-
veränität der Einzelstaaten bilden.
Dieser Zwischenfall kam dem guten Grafen Mensdorff
äußerst ungelegen, zumal er gleichzeitig durch Karolyi's Tele-
gramme erfuhr, daß die große Arbeit vom 12. November
in Berlin sehr wenig Beifall finde, daß dort der Annexions-
gedanke Fortschritte mache, anderesfalls aber Oldenburg dem
Augustenburger vorgezogen würde. Er war seit Jahren mit
Werther persönlich befreundet, und beklagte bei ihm die
wachsende Differenz. Es sei ja wahr, die Beweise aller
dieser Prätendenten seien sehr lückenhaft; zuletzt müsse ein
Machtspruch entscheiden. „Für Augustenburg, sagte er, habe
ich gar keine persönliche Vorliebe; im Gegentheil, das demo-
kratische Treiben seiner Partei in den Herzogthümern ist mir
antipathisch. Aber es geht doch einmal nicht anders; nur
seine Einsetzung stellt den innern Frieden im Bunde her; es
ist unerläßlich, mit den Mittelstaaten milde und entgegen-
kommend zu verfahren, und so hat ihnen Rechberg auch die
Zusage gegeben, der Bund werde bei der schließlichen Ord-
nung der Sache betheiligt werden.“" Mensdorff erkannte
übrigens an, daß die preußische Erörterung sehr ruhig und
objectiv gehalten sei; er müsse das ihm etwas fremde Sach-
verhältniß noch näher erwägen. Am 19. November theilte
er dann dem Gesandten seine Antwort mit. Sie begann mit
dem Zugeständniß, daß Bismarck's Auffassung des Bundes-
rechts vollkommen zutreffend, und die Execution zweifellos
erledigt sei. Aber bei den ungeordneten und provisorischen
Zuständen in Holstein, wo es zur Zeit gar keinen Souverän
gebe, könne der Bund vielleicht doch eine Occupation be-