36 Ausweisung der Bundestruppen aus Holstein. 1864
einen preußischen Antrag darüber am Bunde erwartet, welchen
er in Frankfurt energisch zu bekämpfen dachte; schon am
23. October hatte er dem General Hake Weisung gegeben,
nur auf einen Bundesbeschluß das Land zu verlassen, ohne
einen solchen aber lediglich der Gewalt, d. h. dem Feuer
der preußischen Infanterie, zu weichen. In dieser streitlustigen
Gesinnung entwickelte der Minister dem preußischen Gesandten,
daß von einer Beendigung der Execution nicht die Rede sein
könne; diese sogenannte Execution sei von Anfang an that—
sächlich keine Execution, sondern eine Occupation gewesen,
und diese Occupation müsse fortdauern, bis der rechtmäßige
Herrscher in Schleswig-Holstein eingesetzt sei. Dies hieß
denn freilich mit cynischer Offenheit eingestehen, daß Bismarck
vollen Grund gehabt, über die gesetzwidrige Handhabung der
Bundesexecution durch Sachsen Beschwerde zu führen, welches
in Holstein fortdauernd für Augustenburg gewirkt hatte,
während der Bundesbeschluß Christian IX. als Souverän
des Landes voraussetzte. Beust erörterte dann weiter, daß
der Artikel 13 der Executionsordnung Lücken habe, daß er
insbesondere den jetzt vorhandenen Fall nicht vorsehe, wenn
während der Execution ein Wechsel in der Person des Landes-
herrn Statt finde; nur die Bundesversammlung, nicht aber
die exequirende Regierung könne entscheiden, ob der Zweck
der Execution erfüllt sei. Er seinerseits finde keinen Grund,
einen solchen Bundesbeschluß zu veranlassen, werde vielmehr
einem etwaigen preußischen Antrag darauf widersprechen.
Jedesfalls aber würden für jetzt die sächsischen Truppen in
Holstein bleiben.
Auf den Bericht von diesen Erklärungen war man in
Berlin nicht einen Augenblick zweifelhaft. Der König war