1866 Preußens Gegenmaaßregel. 437
„Die Kriegsfrage selbst, hieß es darin, ist heute als un-
widerruflich entschieden zu betrachten. Die Anträge am Bunde,
sowie die Erklärungen des Grafen Mensdorff lassen keinen
Zweifel mehr zu. Letzterer hat dem Freiherrn von Werther
gesagt, daß er den Krieg jetzt als unvermeidlich ansehe, und
der Antrag auf Mobilmachung sämmtlicher Armeecorps des
Bundes außer den preußischen, um gegen Preußen wegen
Friedensbruchs einzuschreiten, ist eine offene Kriegserklärung.
Er bezweckt eine Execution gegen Preußen ohne die im
Bundesrecht vorgeschriebenen Formen der Execution. Die
Würde der Monarchie und das Nationalgefühl des preußi-
schen Volkes verlangen nicht nur, daß Preußen einem Bunde,
in dem ein solches Verfahren möglich geworden, nicht mehr
angehöre, sondern, daß diesem Versuche der Execution durch
eine entsprechende Action geantwortet werde. Der ange-
drohten Bundesexecution muß eine thätige preußische Exe-
cution gegenüber treten, und diese muß der Erklärung über
den Bundesbruch und die Auflösung des Bundes auf dem
Juße nachfolgen.
„Für diese preußische Action bieten sich zwei Wege dar.“
(Der erste unter der Voraussetzung, daß die übrigen
deutschen Staaten neutral blieben. Dann wären, um so stark
wie möglich in Osterreich einzubrechen, alle preußischen Streit-
kräfte nach Schlesien zu ziehen, auch die jetzt noch im Westen
und an den Grenzen der Monarchie stehenden Truppentheile,
die Division Manteuffel bei Hamburg, 14000 Mann, die
13. Division bei Minden, 14000 Mann, die aus den Bundes-
festungen abgerückten Truppen, 19000 Mann, bei Coblenz
und Wetzlar, die 14., 15. und 16. Division, vom Rhein an
die Elbe gezogen, bei Torgau 40 000 Mann.)