1866 Bundesbeschluß vom 14. Jum. 443
einfacher Annahme des Antrags und der Erklärung, daß die
Mobilisirung der von ihm zu stellenden drei Bundescorps
vollendet sei. Preußen folgte mit einem Protest gegen jede
Behandlung des formell und materiell bundeswidrigen Antrags.
Bayern, welchem dann Sachsen und Darmstadt beitraten,
stimmte für den Antrag, so weit er sich auf die Contingente
der Mittel= und Kleinstaaten bezog, da der Bund bei den
drohenden Verhältnissen Vorkehrungen treffen müsse, um
etwaige Störungen des Bundesfriedens zu verhindern. Die
Motivirung aber des Antrags durch den erfolgten Bruch des
Gasteiner Vertrags sei abzulehnen, da dieser Vertrag für den
Bund nicht existire.
Hannover für den Antrag in der von Bayern ange-
gebenen Beschränkung auf die vier letzten Bundescorps, und
mit Aufschub der Ernennung eines Bundesfeldherrn.
Württemberg wie Osterreich für den Antrag.
Baden will die Angelegenheit einem Ausschusse zur Ver-
mittlung überweisen, und enthält sich einstweilen der Ab-
stimmung.
Kurhessen für die Mobilmachung von sieben Bundes-
corps, jedoch für Aufschub der Ernennung eines Bundes-
feldherrn.
Luxemburg gegen den Antrag, da Preußen über die
Sache nicht gehört sei, überhaupt keine Prüfung derselben
Statt gefunden, die einschlagenden Artikel der Schlußacte
eine Mobilisirung nicht rechtfertigen, und somit der Antrag
mehr den Anschein einer feindseligen als einer bundesmäßigen
Maaßregel habe.
Großherzogliche und herzogliche sächsische Häuser gegen
den Antrag, da der Bund den Condominat Osterreichs und