Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1866 Bundesbeschluß vom 14. Jum. 443 
einfacher Annahme des Antrags und der Erklärung, daß die 
Mobilisirung der von ihm zu stellenden drei Bundescorps 
vollendet sei. Preußen folgte mit einem Protest gegen jede 
Behandlung des formell und materiell bundeswidrigen Antrags. 
Bayern, welchem dann Sachsen und Darmstadt beitraten, 
stimmte für den Antrag, so weit er sich auf die Contingente 
der Mittel= und Kleinstaaten bezog, da der Bund bei den 
drohenden Verhältnissen Vorkehrungen treffen müsse, um 
etwaige Störungen des Bundesfriedens zu verhindern. Die 
Motivirung aber des Antrags durch den erfolgten Bruch des 
Gasteiner Vertrags sei abzulehnen, da dieser Vertrag für den 
Bund nicht existire. 
Hannover für den Antrag in der von Bayern ange- 
gebenen Beschränkung auf die vier letzten Bundescorps, und 
mit Aufschub der Ernennung eines Bundesfeldherrn. 
Württemberg wie Osterreich für den Antrag. 
Baden will die Angelegenheit einem Ausschusse zur Ver- 
mittlung überweisen, und enthält sich einstweilen der Ab- 
stimmung. 
Kurhessen für die Mobilmachung von sieben Bundes- 
corps, jedoch für Aufschub der Ernennung eines Bundes- 
feldherrn. 
Luxemburg gegen den Antrag, da Preußen über die 
Sache nicht gehört sei, überhaupt keine Prüfung derselben 
Statt gefunden, die einschlagenden Artikel der Schlußacte 
eine Mobilisirung nicht rechtfertigen, und somit der Antrag 
mehr den Anschein einer feindseligen als einer bundesmäßigen 
Maaßregel habe. 
Großherzogliche und herzogliche sächsische Häuser gegen 
den Antrag, da der Bund den Condominat Osterreichs und
	        
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