Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1866 Preußen erklärt den Bundesvertrag für erloschen. 445 
Kriegserklärung, sondern nur ein fest geordnetes Executions- 
verfahren; insbesondere aber stehe die Stellung Osterreichs 
in Holstein nicht unter dem Schutze der Bundesverträge, 
könne der Kaiser von Österreich nicht als Bundesglied für 
Holstein betrachtet werden. Nachdem Preußen vergeblich seine 
Bedrohung durch Österreichs Rüstungen bei dem Bunde zur 
Sprache gebracht, sehe es jetzt, durch die nach dem Bundes- 
rechte unmögliche, dennoch aber durch Osterreich und Genossen 
so eben erfolgte Kriegserklärung gegen ein Bundesglied, den 
Bundesbruch als vollzogen an. Se. Majestät der König 
werde demnach den Bundesvertrag als erloschen betrachten 
und behandeln, halte aber fest an der Grundlage der nationalen 
Einheit, und lege deshalb die Grundzüge zu einer neuen, 
zeitgemäßen Einigung noch vor, indem Er sich bereit erkläre, 
auf dieser Grundlage einen neuen Bund mit den damit ein- 
verstandenen Regierungen zu schließen. Der Gesandte voll- 
ziehe die Befehle seiner Regierung, indem er seine bisherige 
Thätigkeit hiemit für beendet erkläre. 
Der Präsidialgesandte beeilte sich, auf diese Erklärung 
Antwort zu ertheilen, indem er mit Bezug auf die grund- 
gesetzliche Unauflöslichkeit des Bundes gegen Preußens Aus- 
tritt Verwahrung einlegte, der hohen Versammlung alle Rechte 
vorbehielt, und die Verantwortung für alle unheilvollen Fol- 
gen des Vorgangs Preußen allein zuschob. Er lud darauf 
die Versammlung ein, sich dieser Verwahrung anzuschließen, 
was von Sciten der Mehrheit geschah, während die übrigen 
Mitglieder sich begnügten, ein jedes seiner Regierung alle 
Rechte zu wahren. 
In Berlin, wo der König bis zu dieser Stunde die 
Ehre des ersten Kanonenschusses dem Wiener Hofe zu über-
	        
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