Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1864 Neue österreichische Note für Augustenburg. 41 
müssen wir um so entschiedener auf unser Verlangen zurück— 
kommen, daß nunmehr ohne weitere Verschleppung zur defi- 
nitiven Constituirung Schleswig-Holsteins als eines selbstän- 
digen Bundesstaates geschritten werde. Es gibt kein Hinderniß 
mehr dagegen. Politisch steht keine andere Lösung offen. 
Die Rechtsfrage über die Erbfolge ist allerdings verwickelt; 
wahrscheinlich hat keiner der Prätendenten ein zweiffelloses 
Recht auf alle Theile des Landes. Aber unser Vorschlag 
vom 12. November ist rechtlich unanfechtbar. Nichts kann 
die beiden Höfe abhalten, ihre eigenen, durch den Wiener 
Frieden erworbencn Rechte dem Prinzen von Augustenburg 
zu übertragen. Daß die Sache thatsächlich damit erledigt 
wäre, kann unserem Vorschlage nur zur Empfehlung gereichen. 
Demnach soll sich Karolyi mit vollster Entschiedenheit in diesem 
Sinne aussprechen und jedesfalls darauf dringen, dem Kl. 
Cabinet möge es nunmehr gefällig sein, uns seine Ansichten 
über unsere Eröffnungen vom 12. November bekannt zu 
geben."“ 
Als Graf Goltz späterhin diese und ähnliche Produc- 
tionen der Wiener Staatskanzlei las, rief er, in solchem 
Tone schrieben sonst sich große Mächte nur im Augenblicke 
vor der Kriegserklärung, und Mensdorff selbst erwiderte auf 
eine ähnliche Bemerkung dem Baron Werther, auch der 
Kaiser bedaure, daß Biegeleben oft mit so scharfer Feder 
schreibe. Was den Inhalt betraf, so verrieth dieses unab- 
lässige Drängen und Mahnen auf rasche Constituirung der 
Elbherzogthümer in greller Weise die Besorgniß Osterreichs, 
daß eine längere Fortdauer des Provisoriums der preußischen 
Anncxion günstig sei, und konnte also in Berlin nur das 
Gegentheil der gewünschten Wirkung erzielen.
	        
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