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Badeverfahren anzuordnen. Wenn dieses Versahren wegen ungünstiger Witterungs-
verhältnisse oder wegen anderer besonderer Umstände nicht ausführbar erscheint, kann
ausnahmsweise sltatt des Vadeverfahrens die Schmierkur vorgeschrieben werden.
Jedoch ist zu dem Vadeverfahren überzugehen, sobald es nach Lage der Sache
ausführbar erscheint.
3. In Verbindung mil dem Heilversahren ist eine Desinfektion der Stallungen,
der Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit
den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vor-
schrist des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsversahren auszuführen.
4. Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilversahrens,
bei Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Rände
verflossen sind, hat die Ortspolizeibehörde eine amlstierärztliche Untersuchung der
Pferde oder Schafe zu veranlassen. Die Ortspolizeibehörde kann verlangen, das
der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des
Heilversahrens beigesügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren
geleitel hat, kann von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung algesehen
werden.
5. Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der
Rände wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des
Heilverfahrens und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektions-
maßnahmen anznhalten.
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1. Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrscht, gehörigen Schafe
dürsen bis zur Anshebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt,
noch auf eine Weide gebracht werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unver-
seuchten Beständen beweidet wird.
2. Erforderlichenfalls hat die Ortspolizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß
auf den Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh
festgestellt und brachtet werden.
3. Vor Beendigung des Heilversahrens dürsen räudekranke Pferde innerhalb
der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammen-
hespannt noch sonst in unmittelbare Berührung gebracht werden.