Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 355 
Badeverfahren anzuordnen. Wenn dieses Versahren wegen ungünstiger Witterungs- 
verhältnisse oder wegen anderer besonderer Umstände nicht ausführbar erscheint, kann 
ausnahmsweise sltatt des Vadeverfahrens die Schmierkur vorgeschrieben werden. 
Jedoch ist zu dem Vadeverfahren überzugehen, sobald es nach Lage der Sache 
ausführbar erscheint. 
3. In Verbindung mil dem Heilversahren ist eine Desinfektion der Stallungen, 
der Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vor- 
schrist des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsversahren auszuführen. 
4. Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilversahrens, 
bei Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Rände 
verflossen sind, hat die Ortspolizeibehörde eine amlstierärztliche Untersuchung der 
Pferde oder Schafe zu veranlassen. Die Ortspolizeibehörde kann verlangen, das 
der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des 
Heilversahrens beigesügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren 
geleitel hat, kann von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung algesehen 
werden. 
5. Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der 
Rände wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des 
Heilverfahrens und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektions- 
maßnahmen anznhalten. 
8 250. 
1. Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche 
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrscht, gehörigen Schafe 
dürsen bis zur Anshebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, 
noch auf eine Weide gebracht werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unver- 
seuchten Beständen beweidet wird. 
2. Erforderlichenfalls hat die Ortspolizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß 
auf den Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh 
festgestellt und brachtet werden. 
3. Vor Beendigung des Heilversahrens dürsen räudekranke Pferde innerhalb 
der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammen- 
hespannt noch sonst in unmittelbare Berührung gebracht werden.
	        
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