1867 Preußens Rechtstitel auf die Besatzung in Luxemburg. 101
schon in hohem Grade verwundet, würde ihn zum Kriege
zwingen, und wer dann auch siege, immer würde der König-
Großherzog die Kosten zu zahlen haben.
Lightenfeld setzte seinem Berichte hinzu: ich lann nur
bestätigen, daß hier alle Welt einstimmig über die Noth-
wendigkeit des Krieges ist, wenn Preußen nicht seine Besatzung
aus Luxemburg herauszieht.
Was den von Napoleon bestrittenen Rechtstitel Preußens
zur Besetzung der Festung Luxemburg betrifft, so ist darüber
Folgendes zu sagen.
Durch Vertrag vom 31. Mai 1815 zwischen den Nieder-
landen und den vier damals verbündeten Großmächten wurde
die Stadt Luxemburg zur deutschen Bundesfestung erklärt;
der König der Niederlande würde den Gouverneur und den
Commandanten ernennen unter Bestätigung des Bundestags,
und überhaupt unter den Bedingungen, die sich aus der
künftigen Bundesverfassung ergeben würden. Dies wurde in
die Wiener Congreßacte ausgenommen. In einem Protokoll
vom 20. November 1815, welches neben Luxemburg auch
Mainz und Landau zu Bundesfestungen erhob, versprachen
Rußland, Osterreich und England, für Preußen das Be-
satzungsrecht in Luxemburg gemeinsam mit dem König der
Niederlande, und zugleich das Recht der Ernennung des
Gouverneurs zu erwirken. Dies geschah dann durch einen
Vertrag zwischen Preußen und Niederland vom 8. November
1816, nach welchem in der Bundesfestung Luxemburg
Niederland ein Viertel der Besatzung, Preußen aber drei
Viertel stellen und den Gouverneur und den Comman-=
danten ernennen sollte. Die vier Mächte bestätigten dies
durch Vertrag mit den Niederlanden vom 12. März 1817,