Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Preußens Rechtstitel auf die Besatzung in Luxemburg. 101 
schon in hohem Grade verwundet, würde ihn zum Kriege 
zwingen, und wer dann auch siege, immer würde der König- 
Großherzog die Kosten zu zahlen haben. 
Lightenfeld setzte seinem Berichte hinzu: ich lann nur 
bestätigen, daß hier alle Welt einstimmig über die Noth- 
wendigkeit des Krieges ist, wenn Preußen nicht seine Besatzung 
aus Luxemburg herauszieht. 
Was den von Napoleon bestrittenen Rechtstitel Preußens 
zur Besetzung der Festung Luxemburg betrifft, so ist darüber 
Folgendes zu sagen. 
Durch Vertrag vom 31. Mai 1815 zwischen den Nieder- 
landen und den vier damals verbündeten Großmächten wurde 
die Stadt Luxemburg zur deutschen Bundesfestung erklärt; 
der König der Niederlande würde den Gouverneur und den 
Commandanten ernennen unter Bestätigung des Bundestags, 
und überhaupt unter den Bedingungen, die sich aus der 
künftigen Bundesverfassung ergeben würden. Dies wurde in 
die Wiener Congreßacte ausgenommen. In einem Protokoll 
vom 20. November 1815, welches neben Luxemburg auch 
Mainz und Landau zu Bundesfestungen erhob, versprachen 
Rußland, Osterreich und England, für Preußen das Be- 
satzungsrecht in Luxemburg gemeinsam mit dem König der 
Niederlande, und zugleich das Recht der Ernennung des 
Gouverneurs zu erwirken. Dies geschah dann durch einen 
Vertrag zwischen Preußen und Niederland vom 8. November 
1816, nach welchem in der Bundesfestung Luxemburg 
Niederland ein Viertel der Besatzung, Preußen aber drei 
Viertel stellen und den Gouverneur und den Comman-= 
danten ernennen sollte. Die vier Mächte bestätigten dies 
durch Vertrag mit den Niederlanden vom 12. März 1817,
	        
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