224 Die neuen Zollvereinsverträge. 1867
Hohenlohe suchte vergeblich in einer Conferenz zu
Nördlingen am 30. Mai den Stuttgarter Collegen auf den
Wegen des bayerischen Staatenbundes festzuhalten. Varnbüler
fand durch die Kündigung des Zollvereins die Lage gründlich
verändert und eine Verständigung mit Preußen unerläßlich.
Allerdings stand nun der am 3. Juni vorgelegte preußische
Entwurf im schroffsten Gegensatz zu Hohenlohe's soeben
gescheitertem Vorschlag. Er begehrte die Ausmerzung des
liberum veto aus der Gesetzgebung über Zoll= und Handels-
sachen und über die Besteuerung von Zucker, Salz und
Tabak. Die gesetzgebende Gewalt würde ausgeübt durch
den erweiterten Bundesrath, in dem jede Regierung so viele
Stimmen zu führen hätte, wie einst im Plenum des alten
Bundestags, ferner durch den norddeutschen Reichstag, verstärkt
durch süddeutsche Abgeordnete, entsprechend den Regeln des
im Nordbunde bestehenden Wahlgesetzes und im Besitz aller
parlamentarischen Privilegien des Nordbundes. Für jeden
Beschluß sei die übereinstimmende Mehrheit der beiden Factoren
erforderlich und ausreichend. Das Präsidium führe die Krone
Preußen, mit der Befugniß, Handels= und Schifffahrts-
verträge vorzubereiten, die Ausführung der Gesetze zu über-
wachen und die Anderung einer bestehenden Einrichtung zu
verhindern. Die sonstigen speciellen Sätze des Entwurfs
können hier um so mehr übergangen werden, als sie großes
Theils nur Wiederholung der alten Verträge waren.
Damit also war neben den Schutz= und Trutzverträgen
eine weitere nationale Verbindung zwischen dem Norden und
und dem Süden, wie sie der Prager Friede vorgesehn hatte,
beantragt. Der Zollverein, der eine Nothwendigkeit für
beide Theile geworden war, galt jetzt, wenn er von dem