398 Außer Landes geschlossene Ehe. Entschädigung.
get gie Führung seines Namens und Titels gestat
— kulpose Verhalten beschädigte die Aiagerin
wesentlich, ohne daß es darüber eines Nachweises
mehr bedürfte, indem der Beklagte derselben in Folge
der kirchlich noch ungelösten Ehe und bel deren lan
jähriger Fortsetzung, obgesehen pon der Geeinträck
tigung des Lebensglückes im Allgemeinen, die Aussicht
auf eine anderweitige Versorgung benahm, die
freie Wahl der Erwerbsquellen Hinderte und eine
rechtzeitige sowie ersprießliche Vorsorge für ein ausreichendes
Fortkommen in der Zukunft beinahe unmöglich
machte.
Mit zureichendem Erunde verlangt daher die
Klägerin von dem Veranlasser dieser Beschädigung
einen Ersatz und stellte primär als entsprechendes
Aequivalent die Alimentation, epentuell die Zahlung
einer Entschädigung von 30000 fl. au
Der primäre Anspruch erscheint auch vorli
denfalls dem obigen Sachverhältnisse angemessen,
wobei auf die Bestimmung des bayer. Landrechtes
Th. IV Kap. XVI F§F. 6 Nr. 6 und die Natur der
Sache hingewiesen wird, vermöge welcher bei derlei
Schadensersatzansprüchen auf die Beschaffenheit der
Personen und Umstände nach richterlichem Ermessen
Rücksicht genommen werden soll.
Diesem nach war die Verurtheilung des kulposen
Beklagten zur Leistung der Alimentation an
die Klägerin schon jetzt zu erlassen, wobei übrigens
die Feststellung der Alimentengröße dem künftigen
Verfahren und richterlichen Spruche vorbehalten
werden muß, da die Klägerin selbst kein Alimentationsquantum
liquidirt hat, die Bestimmung desselben
von den vorliegenden Spezialverhältnissen abhängt
und sich weder die Klägerin darüber verbreitete,
noch der Beklagte mit seiner Rechtsvertheidigung
gehört ist.
O GErk. v. 1. Febr. 1868 Reg.= Nr. 1444 „%;