Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Ober-Tribunal-Präsident  v.  Schwab,
Ober-Finanzrath  v.  Herdegen,  und
Geheimenraths-Kanzlei-Direktor  v.  Pistorius
zu  solchen  auch  für  das  Jahr  1831  gnädigst  zu  bestimmen  geruht.
Die  patronatische  Romination  drs  Vikars  Schuster  bei  dem  Diakonat  und  der
Garnisons-Pfarrei  Ulm  auf  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bergenweiler,  Dekanats
Heidenheim,  ist  am  24.  December  v.  J  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des.  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  die  Versetzung  der  Wundärzte  erster  Klasse  in  die  nunmehrige  erste  Abtheilung  betrefem.

Die  Königl.  Verordnung  vom  14.  October  d.  J.,  betreffend  die  Abstufungen  in  der
Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Wündarzneykunde  (Reg.  Vlatt  S.  4  ff.)  K.  37  gestattet
  den  Wundärzten  der  bis  dahin  bestandenen  ersten  Klasse,  die  Versetung  in  die
(neue)  erste  Abtheilung  der  Wündärzte  bei  dem  Medizinal-Collegium  nachzusuchen,
wenn  sie  ihre  vollkommene  Tüchtigkeit  zu  allen,  dieser  Abtheilung  angehörenden  Verrichtungen
  burch  Vorlegung  eines  auf  oberamtliche  und  oberamtsärztliche  Berichte  gegründeten
  Zeugnisses  des  KreisMedizinalruths  unzweifelhaft  darzuthun  vermögen.

Damit  die  Vollziehung  dieser  Verordnung  und  die  Zuverläßigkeit  des  Urtheils
über  einen  die  Versetung  in  die  erste  Abtheilung  nachsuchenden  Wundarzt  erster  Elasse
nach  Möglichkeit  gesichert  werde,  findet  man  sich  veranlaßt,  Folgendes  zu  verfügen:

1)  die  Bittschrift  des  betreffenden  Wundarztes  muß  seine  Bilbungs-Laufbahn

mit  den  dazu  gehdrigen  Belegen  und  Zeugnissen,  auch  eine  Urbersicht  seiner
bisherigen  chirurgischen  Leistungen  enthalten,  und  dem  Oberamte  zur  weiteren
Einleitung  übergeben  werden.

2)  Das  Oberamt  hat  zunächst  den  Oberamtsarzt  zur  Azußerung  zu  veranlassen.
In  leßzterer  ist  sich  nicht  nur  über  die  wissenschaftliche  Stellung,  die  der  Bittsteller
  seit  seiner  Prüfung  eingenommen  und  sich  erhalten  hat,  über  die  Frage,
ob  derselbe  in  der  höheren  Chirurgie  eine  ausgedehnte  Praxis  sich  erworben
babe,  über  seine  bisberigen  dießfallsigen  Leistungen,  über  sein  Verhalten  in