Skizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
einer herrenlosen Sache ausschließe, wenn die Zueignung gesetzlich verboten
sel, erscheine die Vorschrift theils entbehrlich, theils irreführend.
Wenn wirklich ein Gesetz die Zuelgnung gewisser herrenloser Sachen verbiele,
so werde schon aus allgemeinen Grundsäten zu folgern sein, daß die
verbotswidrige Zueignung nicht den Eigenthumserwerb zur Folge habe.
Ob es aber derartige die Zueignung verbietende Gesetze gebe, lasse sich bezweiseln.
Der hier fragliche Theil des Abs. 2 lege andererselts die Gefahr
mißverständlicher Anwendung nahe.
Insbesondere würde es dem Sinne derjenigen strafrechtlichen Vorschriften,
welche die Erhaltung gewisser Thierarten bezwecken, z. B. der Bestimmungen
über die Schonzeit für jaogdbares Wild, des Reichsgesetzes vom 4. Dezember
1876, beireffend die Schonzeit für den Fang von Robben (Kaiserliche Verord--nung
vom 29. März 1877), des Reichsgesetzes vom 22. März 1888, betrefsend
den Schutz von Bögeln, nicht entsprechen, wenn man in ihnen ein Verbot der
Zueignung als solcher fände.
Wäre ein solches Verbot mit diesen Bestimmungen in Wahrheit bezweckt, so
müßte derjenige, welcher die von einem Anderen gegen das Verbot erlangte
Sache in Kenniniß der verbotswidrigen Zueignung an sich bringt, sich der
Hehlerei schuldig machen; das Reichsgericht habe jedoch mit Recht das Gegentheil
angenommen (Entsch. in Strass. Bd. 7 Nr. 28).
Soweit das Strasgesetz für nöthig erachte, dafür zu sorgen, daß derjeusge,
der unter Verletzung eines Verbots eine Sache erlangt habe, den Erfolg seiner
strasboren Handlung nicht genieße, ordne es die Einziehung an; es sei nicht
die Aufgabe des bürgerlichen Rechts, dem strafrechtlichen Verbot durch Versagung
des Eigenthumserwerbs zu Hülse zu kommen.
Das Privatrecht setze sich auch durch diese Versagung mit sich selbst in
Widerspruch, da es den verbotswidrig erlangten Besitz des Okkupanten anerkenne
und schütze. Die Anwendung des Abs. 2 auf die oben bezeichneten
strafrechtlichen Verbote würde zu dem unannehmbaren Ergebniß führen, daß
derjenige, welcher dem Jagdberechtigten ein von diesem in der Schonzeit geschossenes
Stück Wild wegnähme, nicht wegen Diebstahls strasbar seln würde,
weil das Wild herrenlos geblieben sei 2c.
Der Beschluß der Mehrheit beruhte auf solgenden Erwägungen:
Anlangend den ersten Theil des Abs 2, welcher den Fall der gesenblich verbotenen
Zueignung betrifft, so sei dabei nich! an die geseplichen Bestimmungen
über die Schonzeil und ähnlich gedacht, vielmehr werde ein gegen die Zuelgnung
gewisser Sachen gerichtetes gesehliches Verbot vorausgesetzt.
Verbote dieser Art enthielten zum Beispiel der 8 368 Nr. 11 StB. und
die Vorschriften, welche das Fangen von Nachtigallen verbieten.
Auch sei mit der Möglichkeit zu rechnen, daß in Zulunft derartige Verbole
durch Gesetz oder Polizeiverordnung erlassen würden. Daß die verbotswidrige
Zueignung den Okkupanien nicht zum Eigenthümer mache, empfehle sich jedenfalls
der Deutlichkeit wegen auszusprechen.“
Daß durch diese Protokollsdarstellung die Sache geklärt sei, wird
wohl Niemand behaupten können und wollen. Es hat offensichtlich an
dem
wie
vollen Ueberblick über die Gestaltung der thatsächlichen Verhältnisse
über Inhalt und Tragweite der einschlägigen Spezialgesetze gesehlt.
Sonst hätten gewisse tiefer eingehende Unterscheidungen gemacht werden