Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

einer  herrenlosen  Sache  ausschließe,  wenn  die  Zueignung  gesetzlich  verboten
sel,  erscheine  die  Vorschrift  theils  entbehrlich,  theils  irreführend.

Wenn  wirklich  ein  Gesetz  die  Zuelgnung  gewisser  herrenloser  Sachen  verbiele,
  so  werde  schon  aus  allgemeinen  Grundsäten  zu  folgern  sein,  daß  die
verbotswidrige  Zueignung  nicht  den  Eigenthumserwerb  zur  Folge  habe.

Ob  es  aber  derartige  die  Zueignung  verbietende  Gesetze  gebe,  lasse  sich  bezweiseln.
  Der  hier  fragliche  Theil  des  Abs.  2  lege  andererselts  die  Gefahr
mißverständlicher  Anwendung  nahe.

Insbesondere  würde  es  dem  Sinne  derjenigen  strafrechtlichen  Vorschriften,
welche  die  Erhaltung  gewisser  Thierarten  bezwecken,  z.  B.  der  Bestimmungen
über  die  Schonzeit  für  jaogdbares  Wild,  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Dezember
1876,  beireffend  die  Schonzeit  für  den  Fang  von  Robben  (Kaiserliche  Verord--nung
  vom  29.  März  1877),  des  Reichsgesetzes  vom  22.  März  1888,  betrefsend
den  Schutz  von  Bögeln,  nicht  entsprechen,  wenn  man  in  ihnen  ein  Verbot  der
Zueignung  als  solcher  fände.

Wäre  ein  solches  Verbot  mit  diesen  Bestimmungen  in  Wahrheit  bezweckt,  so
müßte  derjenige,  welcher  die  von  einem  Anderen  gegen  das  Verbot  erlangte
Sache  in  Kenniniß  der  verbotswidrigen  Zueignung  an  sich  bringt,  sich  der
Hehlerei  schuldig  machen;  das  Reichsgericht  habe  jedoch  mit  Recht  das  Gegentheil
  angenommen  (Entsch.  in  Strass.  Bd.  7  Nr.  28).

Soweit  das  Strasgesetz  für  nöthig  erachte,  dafür  zu  sorgen,  daß  derjeusge,
der  unter  Verletzung  eines  Verbots  eine  Sache  erlangt  habe,  den  Erfolg  seiner
strasboren  Handlung  nicht  genieße,  ordne  es  die  Einziehung  an;  es  sei  nicht
die  Aufgabe  des  bürgerlichen  Rechts,  dem  strafrechtlichen  Verbot  durch  Versagung
  des  Eigenthumserwerbs  zu  Hülse  zu  kommen.

Das  Privatrecht  setze  sich  auch  durch  diese  Versagung  mit  sich  selbst  in
Widerspruch,  da  es  den  verbotswidrig  erlangten  Besitz  des  Okkupanten  anerkenne
  und  schütze.  Die  Anwendung  des  Abs.  2  auf  die  oben  bezeichneten
strafrechtlichen  Verbote  würde  zu  dem  unannehmbaren  Ergebniß  führen,  daß
derjenige,  welcher  dem  Jagdberechtigten  ein  von  diesem  in  der  Schonzeit  geschossenes
  Stück  Wild  wegnähme,  nicht  wegen  Diebstahls  strasbar  seln  würde,
weil  das  Wild  herrenlos  geblieben  sei  2c.

Der  Beschluß  der  Mehrheit  beruhte  auf  solgenden  Erwägungen:

Anlangend  den  ersten  Theil  des  Abs  2,  welcher  den  Fall  der  gesenblich  verbotenen
  Zueignung  betrifft,  so  sei  dabei  nich!  an  die  geseplichen  Bestimmungen
über  die  Schonzeil  und  ähnlich  gedacht,  vielmehr  werde  ein  gegen  die  Zuelgnung
  gewisser  Sachen  gerichtetes  gesehliches  Verbot  vorausgesetzt.

Verbote  dieser  Art  enthielten  zum  Beispiel  der  8  368  Nr.  11  StB.  und
die  Vorschriften,  welche  das  Fangen  von  Nachtigallen  verbieten.

Auch  sei  mit  der  Möglichkeit  zu  rechnen,  daß  in  Zulunft  derartige  Verbole
durch  Gesetz  oder  Polizeiverordnung  erlassen  würden.  Daß  die  verbotswidrige
Zueignung  den  Okkupanien  nicht  zum  Eigenthümer  mache,  empfehle  sich  jedenfalls
  der  Deutlichkeit  wegen  auszusprechen.“

Daß  durch  diese  Protokollsdarstellung  die  Sache  geklärt  sei,  wird

wohl  Niemand  behaupten  können  und  wollen.  Es  hat  offensichtlich  an

dem
wie

vollen  Ueberblick  über  die  Gestaltung  der  thatsächlichen  Verhältnisse
über  Inhalt  und  Tragweite  der  einschlägigen  Spezialgesetze  gesehlt.

Sonst  hätten  gewisse  tiefer  eingehende  Unterscheidungen  gemacht  werden