Oberstrichterliche Entscheidungen. 205
bald der Schuldbetrag der Absicht der Betheiligten zuwider
in der Urkunde verlautbart, die Urkunde abgeschlossen
ist und die so erfolgte Verlautbarung aus Mangel
an Aufmerksamkeit des Notars geschah, wie es hier auch
der Fall war. Urtheil vom 12. Dezember 1888.
Art. 45. Ein Notar, welcher die Richtigstellung
des Kaufschillings in der Form einer
einseitigen Erklärung des Käufers verlautbart,
ist disciplinär strafbar. Der Notar, dessen
Pflicht es ist, sich mit den erforderlichen Rechtskenntnissen
auszurüsten, muß wissen, daß die Aenderung des
Kaufpreises giltig nur unter Beiziehung des Gegencontrahenten
und im Wege des erklärten übereinstimmenden
Willens der Betheiligten sich vollziehen kann, weil hiedurch
der ein einheitliches Ganzes bildende Kaufvertrag
selbst eine wesentliche Aenderung erleidet und sohin über
die Aenderung sich neu vertragen werden muß'*).
Hat nun der Angeklagte die Abänderung des Kaufpreises
von 505 Mk. auf 705 Mk. in der Form der einseitigen
Erklärung Seitens nur eines Betheiligten beurkundet,
so hat er eine Urkunde errichtet, welcher, als
Berichtigung d. i. Richtigstellung des Kaufpreises, in der
Form einer einseitigen Willenserklärung keine rechtliche
Bedeutung zukömmt, sohin mit den gesetzlichen Bestimmungen
in Widerspruch steht.
Die Vertheidigung wendet hier unter Hinweisung
auf Zink's Commentar zum Gesetz, das Notariat betr.,
S. 182 ein, daß das Material für das zu beurkundende
Rechtsgeschäft nur die Erklärungen der Parteien bilden,
der Notar nur dasjenige, was diese in seiner Gegenwart
erklärten, beurkunden, die verlangte Beurkundung der
Erklärung des Käufers, daß der Kaufpreis 705 Mk. betrage,
nicht verweigern dürfe; übersieht aber hiebei, daß
*) Vgl. dlese Blätter Band XXXII S. 246.