398 Die Finanzgewalt.
stehende Zwangsvollstreckung handelte. Das ist mehrfach vorgeschrieben
für die Anordnung der Pfändung und Überweisung
von Forderungen, namentlich auch für die Zwangsvollstreckung
in Liegenschaften’® Das Gericht faßt alsdann seinen Beschluß
in den Formen und mit der Wirkung, wie die Zivilprozeßordnung
sie gibt. Die betreibende Verwaltung steht vor ihm wie
ein gewöhnlicher Antragsteller, wenn auch die Äußerlichkeiten
des behördlichen Verkehrs dabei gewahrt werden. Aber die Voraussetzungen
des Beschlusses bleiben die der administrativen
Zwangsbeitreibung: statt eines vollstreckbaren Titels im Sinne der
Zivilprozeßordnung genügt als Grundlage des Verfahrens der erklärte
Wille des leitenden Amtes, Zwangsbeitreibung vornehmen
zu wollen für eine von ihm wahrzunehmende Forderung. Er erscheint
in dem die Aufstellung dieser Forderung enthaltenden Antrag,
der von ihm bei dem Vollstreckungsgerichte gestellt wird.
Es können andererseits Vollstreckungsakte äußerlicher Art,
wie vor allem die Pfändung körperlicher Sachen, vorgenommen
werden durch die ausführenden Beamten der zivilprozessualen
Zwangsvollstreckung, durch die Gerichtsvollzieher. Die Verwendbarkeit
des Gerichtsvollziehers für administrative Zwangsbeitreibung
ist nicht selbstverständlich; denn dieser Beamte hat
seinen gesetzlich umschränkten Amtskreis, der von Haus aus einem
anderen Gebiete und einem anderen Gruudverhältnis der Beteiligten
angehört. Es bedarf also eines (iesetzes, welches ihn der Verwaltung
für ihr Geschäft zur Verfügung stellt. Das Gesetz tut
das in der Form, daß es die Verwaltung anweist, sich eines
Gerichtsvollziehers zu bedienen, oder auch so, daß es ihr die Wahl
läßt, die Vollstreckung durch eigene Beamte oder durch einen
Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen!?. Außerhalb solcher ge-18
Pr, Verord. v. 15. Nov. 1899 $ 51: „Die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen erfolgt nach den für gerichtliche Zwangsvollstreckung
bestehenden Vorschriften. Die erforderlichen Anträge sind durch die Vollstreckungsbehörde
zu stellen“. Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902 8 72: „auf Ersuchen
der Vollstreckungsbehörde nach den für gerichtliche Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften“. Bad. Ges. v. 12. April 1899 $ 3 behandelt auch die
Zwangsvollstreckung in Forderungen auf diese Weise. Für das Bayrische Recht
ist das selbstverständlich.
18 Pr. Verord. v. 15. Nov. 1899 $ 6: regelmäßig besondere Beamte; nur
in Zwangsbeitreibungen für die Justizverwaltung Gerichtsvollzieher, und wo
sonst es die „Ressortchefs“ vorschreiben. Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902: entweder
eigne Vollstreckungsbeamte oder Gerichtsvollzieher; wann letzterer, wird
durch Vereinbarung des Justizministeriums und des beteiligten Verwaltungs-