Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

398  Die  Finanzgewalt.

stehende  Zwangsvollstreckung  handelte.  Das  ist  mehrfach  vorgeschrieben
  für  die  Anordnung  der  Pfändung  und  Überweisung
von  Forderungen,  namentlich  auch  für  die  Zwangsvollstreckung
in  Liegenschaften’®  Das  Gericht  faßt  alsdann  seinen  Beschluß
  in  den  Formen  und  mit  der  Wirkung,  wie  die  Zivilprozeßordnung
  sie  gibt.  Die  betreibende  Verwaltung  steht  vor  ihm  wie
ein  gewöhnlicher  Antragsteller,  wenn  auch  die  Äußerlichkeiten
des  behördlichen  Verkehrs  dabei  gewahrt  werden.  Aber  die  Voraussetzungen
  des  Beschlusses  bleiben  die  der  administrativen
Zwangsbeitreibung:  statt  eines  vollstreckbaren  Titels  im  Sinne  der
Zivilprozeßordnung  genügt  als  Grundlage  des  Verfahrens  der  erklärte
  Wille  des  leitenden  Amtes,  Zwangsbeitreibung  vornehmen
zu  wollen  für  eine  von  ihm  wahrzunehmende  Forderung.  Er  erscheint
  in  dem  die  Aufstellung  dieser  Forderung  enthaltenden  Antrag,
  der  von  ihm  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  gestellt  wird.
Es  können  andererseits  Vollstreckungsakte  äußerlicher  Art,
wie  vor  allem  die  Pfändung  körperlicher  Sachen,  vorgenommen
werden  durch  die  ausführenden  Beamten  der  zivilprozessualen
Zwangsvollstreckung,  durch  die  Gerichtsvollzieher.  Die  Verwendbarkeit
  des  Gerichtsvollziehers  für  administrative  Zwangsbeitreibung
  ist  nicht  selbstverständlich;  denn  dieser  Beamte  hat
seinen  gesetzlich  umschränkten  Amtskreis,  der  von  Haus  aus  einem
anderen  Gebiete  und  einem  anderen  Gruudverhältnis  der  Beteiligten
angehört.  Es  bedarf  also  eines  (iesetzes,  welches  ihn  der  Verwaltung
  für  ihr  Geschäft  zur  Verfügung  stellt.  Das  Gesetz  tut
das  in  der  Form,  daß  es  die  Verwaltung  anweist,  sich  eines
Gerichtsvollziehers  zu  bedienen,  oder  auch  so,  daß  es  ihr  die  Wahl
läßt,  die  Vollstreckung  durch  eigene  Beamte  oder  durch  einen
Gerichtsvollzieher  vornehmen  zu  lassen!?.  Außerhalb  solcher  ge-18

  Pr,  Verord.  v.  15.  Nov.  1899  $  51:  „Die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  erfolgt  nach  den  für  gerichtliche  Zwangsvollstreckung
bestehenden  Vorschriften.  Die  erforderlichen  Anträge  sind  durch  die  Vollstreckungsbehörde
  zu  stellen“.  Sächs.  Ges.  v.  18.  Juli  1902  8  72:  „auf  Ersuchen
  der  Vollstreckungsbehörde  nach  den  für  gerichtliche  Zwangsvollstreckung
geltenden  Vorschriften“.  Bad.  Ges.  v.  12.  April  1899  $  3  behandelt  auch  die
Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  auf  diese  Weise.  Für  das  Bayrische  Recht
ist  das  selbstverständlich.

18  Pr.  Verord.  v.  15.  Nov.  1899  $  6:  regelmäßig  besondere  Beamte;  nur
in  Zwangsbeitreibungen  für  die  Justizverwaltung  Gerichtsvollzieher,  und  wo
sonst  es  die  „Ressortchefs“  vorschreiben.  Sächs.  Ges.  v.  18.  Juli  1902:  entweder
  eigne  Vollstreckungsbeamte  oder  Gerichtsvollzieher;  wann  letzterer,  wird
durch  Vereinbarung  des  Justizministeriums  und  des  beteiligten  Verwaltungs-