Zur Lehre vom Einloͤsungsrechte. 245
Die Zulassung der Klägerin zum Beweise der
wesentlichen Klagebehauptungen wurde oberstrichterlich
bestätigt, weil der Grundsatz, daß nur durch
ernstlich gemeinte Willenserklärungen ein bindender
Vertrag entstehe, auch für die durch öffentliche Urkunden
verbrieften Verträge gelte, ein ernstlich gemeinter
Kaufschilling aber einen so wesentlichen Bestandtheil
des Kaufes bilde, daß durch die erhobene
Klage die Rechtsbeständigkeit des ganzen Kaufgeschäftes
in Frage gestellt sei.
OAGE. v. 25. April 1867 RNr. 637567.
4.
Der Verzicht auf Ausübung des Einlösungsrechtes befreit
nicht von den mit denselben übernommenen Verbindlichkeiten.
Oberstrichterliche Gründe sagen in dieser Beziehung:
„Wenn ein älterer Hypothekargläubiger sich
zur Ausübung des Einlösungsrechtes gemeldet hatte
und ein jüngerer Hypothekgläubiger den Vorzug
vor demselben in Anspruch nimmt, so verfügt das
Gesetz für diesen Fall ausdrücklich, daß Letzterer nur
dann zugelassen werde, wenn er sich verpflichte, die
e Forderung des älteren Gläubigers zu zahlen.
er einlösende Gläubiger übernimmt dann neben
der Verpflichtung bezüglich des Meistgebotes noch
die zweite Verpflichtung, den älteren Gläubiger
vollständig zu befriedigen und seine Haftbarkeit
richtet sich natürlich nach dem Maße dieser
beiden Verpflichtungen, so daß er nunmehr nicht
blos einsteht für den Mindererlös im Vergleiche
zum früheren Meistgebote, sondern auch für den
Mindererlös im Vergleiche zu der übernommenen
Forderung des älteren Gläubigers.