Aus der Merkantilgerlchts-Prarls. 307
welche Kläger in der Eigenschaft als Cessionar sowohl
bezüglich der Haupt= als der Arrestsache gestellt
hat.
Einer anderen Ansicht folgte das Merkantilgericht
zweiter Instanz zu Freising (Erkenntniß vom
16. Januar 1847):
Die Wechsel= und Merkantilgerichtsordnung
bestimmt in Kap. 1 §. 2, daß vor das Merkantilgericht
gehören die Irrungen, die sich zwischen allen
in Bayern ansässigen berechtigten oder tolerirten
sowohl, als in den Jahrmärkten hier anwesenden
fremden Kaufleuten, Negotianten oder Gewerbern
in Merkantilsachen ergeben können.
Hieraus folgt wohl, daß gegen Ausländer
nur dann die Kompetenz des Merkantilgerichts begründet
ist, wenn solche auf einem Jahrmarkt in
München anwesend sind; daß aber auch Kläger,
wenn er ein Ausländer ist, auf dem Jahrmarkte
anwesend sein müsse, ist in dieser gesetzlichen Bestimmung
keineswegs enthalten.
Dagegen spricht zuvörderst, daß unbestritten
jeder Inländer gegen einen bei einem Jahrmarkte
anwesenden Ausländer vor dem Merkantilgerichte
auftreten kann, daß sohin nach dem Wortlaute
dieses Gesetzes die Nothwendigkeit der Anwesenheit
auf einem Jahrmarkte nur auf den Beklagten bezogen
werden kann, was sich auch aus der Natur
der Sache ergibt, weil ohne dessen Anwesenheit ein
Grund der Zuständigkeit gar nicht gegeben wäre.
Die Wechsel= und Merkankilgerichtsordnung müßte,
wenn sie, von der allgemeinen gesetzlichen Bestimmung
abweichend, nur in diesem speziellen Falle
dem Ausländer den Schutz des Merkantilgerichts
gestatten wollte, davon besondere Erwähnung machen,
was nicht der Fall ist, während nach der
Gerichtsordnung dem Ausländer freisteht, gegen
einen Ausländer in Bayern einen Arrest zu impe-#