Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

Aus  der  Merkantilgerlchts-Prarls.  307

welche  Kläger  in  der  Eigenschaft  als  Cessionar  sowohl
  bezüglich  der  Haupt=  als  der  Arrestsache  gestellt
  hat.

Einer  anderen  Ansicht  folgte  das  Merkantilgericht
  zweiter  Instanz  zu  Freising  (Erkenntniß  vom
16.  Januar  1847):

Die  Wechsel=  und  Merkantilgerichtsordnung
bestimmt  in  Kap.  1  §.  2,  daß  vor  das  Merkantilgericht
  gehören  die  Irrungen,  die  sich  zwischen  allen
  in  Bayern  ansässigen  berechtigten  oder  tolerirten
  sowohl,  als  in  den  Jahrmärkten  hier  anwesenden
  fremden  Kaufleuten,  Negotianten  oder  Gewerbern
  in  Merkantilsachen  ergeben  können.

Hieraus  folgt  wohl,  daß  gegen  Ausländer
nur  dann  die  Kompetenz  des  Merkantilgerichts  begründet
  ist,  wenn  solche  auf  einem  Jahrmarkt  in
München  anwesend  sind;  daß  aber  auch  Kläger,
wenn  er  ein  Ausländer  ist,  auf  dem  Jahrmarkte
anwesend  sein  müsse,  ist  in  dieser  gesetzlichen  Bestimmung
  keineswegs  enthalten.

Dagegen  spricht  zuvörderst,  daß  unbestritten
jeder  Inländer  gegen  einen  bei  einem  Jahrmarkte
anwesenden  Ausländer  vor  dem  Merkantilgerichte
auftreten  kann,  daß  sohin  nach  dem  Wortlaute
dieses  Gesetzes  die  Nothwendigkeit  der  Anwesenheit
auf  einem  Jahrmarkte  nur  auf  den  Beklagten  bezogen
  werden  kann,  was  sich  auch  aus  der  Natur
der  Sache  ergibt,  weil  ohne  dessen  Anwesenheit  ein
Grund  der  Zuständigkeit  gar  nicht  gegeben  wäre.
Die  Wechsel=  und  Merkankilgerichtsordnung  müßte,
wenn  sie,  von  der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmung
  abweichend,  nur  in  diesem  speziellen  Falle
dem  Ausländer  den  Schutz  des  Merkantilgerichts
gestatten  wollte,  davon  besondere  Erwähnung  machen,
  was  nicht  der  Fall  ist,  während  nach  der
Gerichtsordnung  dem  Ausländer  freisteht,  gegen
einen  Ausländer  in  Bayern  einen  Arrest  zu  impe-#