Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

156  Sicheruug  der  Bolksernährung.

Die  Verordnung  hat  ferner  Höchstpreise  für  die  Erzeugnisse  der  inländischen
Kartoffeltrocknerei  festgesetzt.  Durch  die  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des
Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei,  vom  5.  November  1914  (Bd.  1,
S.  67)  ist  der  Absatz  von  allen  Erzeugnissen  der  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen
Kartoffeltrocknerei  sowie  in  Gemäßheit  dieser  Verordnumg  durch  die

Bekanntmachung  vom  28.  November  1914  (Bd.  1,  S.  195)

der  Absatz  von  Erzeugnissen  der  Kartoffelindustrie  zu  einem  erheblichen  Teile  der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  in  Berlin  übertragen  worden,
die  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers  untersteht.  Die  Preise,  welche  diese  Gesellschaft
einerseits  an  die  Trocknereien  wie  an  die  Stärkefabrikanten  zu  zahlen  hat,  und  welche
sie  andrerseits  von  den  Händlern  zu  nehmen  berechtigt  ist,  unterliegen  der  Genehmigung
  des  Reichskanzlers.  Durch  die  vom  Reichskanzler  genehmigten  Geschäftsbedingungen
  dieser  Gesellschaft  sind  ferner  die  Preise  für  den  Kleinhandel  festgelegt
worden.  Für  diese  Preise,  zu  denen  bei  dem  einzelnen  Bäcker  noch  das  Rollgeld
und  ähnliche  Kosten  für  den  Transport  der  Ware  vom  Bahnhof  bis  zur  Bäckerei
treten,  erhalten  die  Bäcker  im  ganzen  Deutschen  Reiche  die  von  ihnen  benötigten
Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Stärkefabrikation.

Die  Festsetzung  von  Hoöchstpreisen  für  die  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  und
Stärkefabrikation  legt  zunächst  die  Geschäftsbedingungen  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  fest,  regelt  gleichzeitig  die  Preise  der  noch  frei  im  Verkehre
  schwimmenden  Ware  und  setzt  endlich  die  Preise  für  diejenige  Produktion
der  Stärkefabriken  fest,  die  nicht  von  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
übernommen  wird.

Die  Höchstpreise  für  die  Produzenten,  also  für  die  Trocknereien  oder  Stärkefabriken
  sind  als  Einheitspreise  festgelegt,  die  im  ganzen  Deutschen  Reiche  gezahlt
werden.  Ferner  sind  die  Preise  für  den  Großhandel,  also  wesentlich  für  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  m.  b.  H.,  und  endlich  die  Höchstpreise  für  den
Kleinhandel  festgelegt,  wobei  Verkäufe,  die  eine  Tonne  nicht  übersteigen,  als  Kleinhandel
  gelten.  Bei  den  Preisfestsetzungen  für  den  Groß-  und  Kleinhandel  ist  das
Deutsche  Reich  in  fünf  Preisgebiete  geteilt,  die  sich  mit  den  Preisgebieten  für  Futterkartoffeln
  und  Speisekartoffeln  decken,  mit  der  Ausnahme,  daß  die  preußische  Provinz
Ostpreußen  als  ein  besonderes,  niedrigeres  Preisgebiet  ausgeschieden  ist.  Für  alle
drei  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  wie  für  die  Erzeugnisse  der  Kartoffelstärkefabriken
  sollen  Höchstpreise  festgesetzt  werden.

Um  den  auftretenden  Beschwerden  des  Kleinhandels  mit  Kartoffelstärke  und
Kartoffelflocken  abzuhelfen,  sind  durch  die

Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1915,  betreffend  Anderung
der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Futterkartoffeln
  und  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  sowie  der
Kartoffelstärkefabrikation  vom  11.  Dezember  1914,  (Bd.  I
S.  212)

Verkäufe  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei,  Kartoffelstärke  und  Kartoffelmehl,
die  fünf  Kilogramm  nicht  übersteigen,  von  den  Höchstpreisen  frei  gelassen  worden.