156 Sicheruug der Bolksernährung.
Die Verordnung hat ferner Höchstpreise für die Erzeugnisse der inländischen
Kartoffeltrocknerei festgesetzt. Durch die Bekanntmachung, betreffend Regelung des
Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914 (Bd. 1,
S. 67) ist der Absatz von allen Erzeugnissen der landwirtschaftlichen und gewerblichen
Kartoffeltrocknerei sowie in Gemäßheit dieser Verordnumg durch die
Bekanntmachung vom 28. November 1914 (Bd. 1, S. 195)
der Absatz von Erzeugnissen der Kartoffelindustrie zu einem erheblichen Teile der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft in Berlin übertragen worden,
die der Aufsicht des Reichskanzlers untersteht. Die Preise, welche diese Gesellschaft
einerseits an die Trocknereien wie an die Stärkefabrikanten zu zahlen hat, und welche
sie andrerseits von den Händlern zu nehmen berechtigt ist, unterliegen der Genehmigung
des Reichskanzlers. Durch die vom Reichskanzler genehmigten Geschäftsbedingungen
dieser Gesellschaft sind ferner die Preise für den Kleinhandel festgelegt
worden. Für diese Preise, zu denen bei dem einzelnen Bäcker noch das Rollgeld
und ähnliche Kosten für den Transport der Ware vom Bahnhof bis zur Bäckerei
treten, erhalten die Bäcker im ganzen Deutschen Reiche die von ihnen benötigten
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Stärkefabrikation.
Die Festsetzung von Hoöchstpreisen für die Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und
Stärkefabrikation legt zunächst die Geschäftsbedingungen der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
fest, regelt gleichzeitig die Preise der noch frei im Verkehre
schwimmenden Ware und setzt endlich die Preise für diejenige Produktion
der Stärkefabriken fest, die nicht von der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
übernommen wird.
Die Höchstpreise für die Produzenten, also für die Trocknereien oder Stärkefabriken
sind als Einheitspreise festgelegt, die im ganzen Deutschen Reiche gezahlt
werden. Ferner sind die Preise für den Großhandel, also wesentlich für die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
m. b. H., und endlich die Höchstpreise für den
Kleinhandel festgelegt, wobei Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen, als Kleinhandel
gelten. Bei den Preisfestsetzungen für den Groß- und Kleinhandel ist das
Deutsche Reich in fünf Preisgebiete geteilt, die sich mit den Preisgebieten für Futterkartoffeln
und Speisekartoffeln decken, mit der Ausnahme, daß die preußische Provinz
Ostpreußen als ein besonderes, niedrigeres Preisgebiet ausgeschieden ist. Für alle
drei Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei wie für die Erzeugnisse der Kartoffelstärkefabriken
sollen Höchstpreise festgesetzt werden.
Um den auftretenden Beschwerden des Kleinhandels mit Kartoffelstärke und
Kartoffelflocken abzuhelfen, sind durch die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1915, betreffend Anderung
der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln
und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der
Kartoffelstärkefabrikation vom 11. Dezember 1914, (Bd. I
S. 212)
Verkäufe von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke und Kartoffelmehl,
die fünf Kilogramm nicht übersteigen, von den Höchstpreisen frei gelassen worden.