Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Art.  12.

Die  Bestimmungen  über  die  Fragen:

5)  durch  welche  Mittel  zur  gemeinschaftlichen  Ueberzeugung  zu  gelangen  sey,  ob
die  Münzen  den  Grundsäten  dieses  Uebereinkomment  gemäß  durchaus  entsprechend
  geprägt  sind?  und

b)  durch  welche  Mittel  die  Ausgabe  nicht  probehaltiger  Münzen  verhindert
werden  soll?

bleiben  der  Vereinbarung  mit  den  norddeutschen  Staaten  des  Zollvereins  vorbehalten.
Bis  eine  solche  Vereinbarung  zu  Stande  kommen  wird,  hat  folgendes  Verfahren
einzutreten:

Von  jedem  Werke  wird  die  Tiegelprobe  von  dem  betresfsenden  Münzmeister
oder  Wardein  gemacht.  Nach  Beendigung  des  Werbes  aber  sollen  durch  einen  von
jeder  Regierung  aufzustellenden  Controleur  neun  Platten  herausgenommen,  hievon
drei  sogleich  vor  Ausgabe  des  Werbes  von  demselben  oder  von  einem  andern  Gegenprobirer
  untersucht,  drei  Platten  sollen  bei  der  Münzstätte  deponirt  und  die  übrigen
  drei  Platten  zur  Uebersendung  an  die  Münzstätte  desjenigen  Staates  bestimmt
seyn,  welcher  die  Controle  im  laufenden  Jahre  zu  besforgen  hat.

Diese  von  allen  Werken  eines  Quartals  zur  Versendung  bestimmten  Blatten
können  in  Zeiträumen  von  drei  Monaten  gesammelt  und  dann  zusammen  überliefert
werden.

Jeder  Wardein  oder  Probirer  hat  die  Verbindlichbeit,  binnen  vier  Wochen  die
erhaltenen  Platten  zu  untersuchen,  gefundene  Differenzen  sogleich  seiner,  und  durch
diese  der  betreffenden  Regierung  anzuzeigen,  und  jedenfalls  jährlich  einen  Vericht  zu
erstatten,  der  den  übrigen  Vereins-Regierungen  mitzutheilen  ist.

In  diese  jährlich  von  jeder  Münzstätte  zu  erstattenden  Berichte  ist,  außer  Angabe
  des  Ausmünzungs-Quantums  und  der  Sorten,  auch  noch  dasjenige  aufzunehmen,
was  sich  in  Beziehung  auf  Münzbetrieb  zur  Kenntnißnahme  der  übrigen  Staaten
eignet.