Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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lichen gleichwertig sein. Die Bedeutung ihrer Sächer ist nicht geringer 
als die der wissenschaftlichen Gegenstände. Sie erhalten bis zum 
18. Jahre dieselbe allgemeine Dorbildung wie die wissenschaftlichen 
Lehrer. Kuf der pädagogischen hochschule bestehen für ihre 
praktische Schulung besondere Kbteilungen. Das theeretische 
Studium dagegen ist dasselbe wie bei den übrigen pädagogischen 
Studenten. 
Die technischen Lehrer an Mittel= und Oberschulen haben ein 
zweijähriges Studium an Kunstakademien und ähnlichen ustalten 
zur weiteren Kusbildung zu betreiben. 
Die Beschäftigung, Knstellung, Besoldung und Beförderung der 
technischen Lehrer ist dieselbe wie die der übrigen Lehrer. 
Jür die fachliche Kusbildung der Lortbildungsschullehrer 
und Jachschullehrer sind besondere Einrichtungen an den technischen, 
landwirtschaftlichen und handelshochschulen zu treffen. 
Die Gewerbelehrer für handfertigkeitsunterricht und Werk- 
stattunterricht erhalten eine besondere pädagogische RKusbildung. 
Schulmuseen. 
Zum Jwecke der Sortbildung der Lehrenden und der Dflege der 
pädagogischen Wissenschaft hat der Staat Schulmuseen einzurichten, 
in denen alle im Staatsgebiet erscheinenden Lehrmittel, Schulbücher 
und pädagogischen Schriften aufgestellt und ausgelegt werden. Don 
Schulutensilien, deren Größe die Kufstellung verbietet, müßten 
Skizzen, Modelle, Beschreibungen usw. darin vorhanden sein. 
Im Deutschen Reiche ist ein Reichsschulmuseum einzurichten, 
womit sich die Einrichtung staatlicher Ichulmuseen geringeren Um- 
fangs für die kleineren Staaten und für Preußen indessen nicht erübrigt. 
Jedes Buch und jedes Lehrmittel ist mit einer kurzen, aber er- 
schöpfenden Beschreibung zu versehen, so daß sein Wert und seine 
Stellung in der Literatur bzw. in der TLehrmittelindustrie auf schnell- 
stem Wege festgestellt werden kann. 
Die Kbfassung dieser Urteile ist Sache einer wissenschaftlichen und
	        
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