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5. den in der Regel nur in den unteren Instanzen und in un-
vollkommenen Lormen vorhandenen Schulvertretungen.
Das KMnochengerüst der Schulverwaltung bilden die besoldeten
Schulbeamten des Staates: Lehrer, Schulleiter, Kreis-, Bezirks-
und Hrovinzialschulräte und die zentralunterrichtsverwaltung mit
dem Unterrichtsminister an der Spitze. Inwieweit diese Stellen,
insbesondere die oberen, als Nollegialbehörden zu bilden, in welchem
Umfange und welcher Weise sie mit den sonstigen Derwaltungs-
körpern (die Kreisschulinspektoren mit den Landräten) in Derbindung
zu bringen sind und inwieweit ihnen Beamte aus anderen Ressorts
zur Derfügung stehen müssen (polizeiverwaltung, Medizinalver-
waltung, Bauverwaltung), kann nicht das Schulgesetz bestimmen,
sondern muß in den Gesetzen über die allgemeine Landesverwaltung
geregelt werden.
Dagegen wird die Jusammenfassung der Schulbeamten
der einzelnen Instanzen zu beratenden und beschließenden
Körperschaften (Konferenzen, LJachvertretungen, Schulsynoden) im
Schulgesetze selbst und nicht in Derordnungen der obersten Schul-
behörde zu regeln sein, weil damit wichtige Rechte der betreffenden
Schulbeamten festgestellt oder nicht festgestellt sind. ·
Die Schulorgane der Gemeinden und kommunalen
Verbände haben vor allem in der Srage der Schulunterhaltung
eine wichtige Kufgabe. Ihre Stellung wird überhaupt von der Krt,
wie die Schulunterhaltung geregelt ist, im wesentlichen bestimmt.
Würden alle Schulaufwendungen aus der Staatskasse gedeckt, so
würde auch die Beteiligung der Gemeinden und kommunalen Der-
bände an der Schulverwaltung eine sehr untergeordnete sein oder
überhaupt in Wegfall kommen. So wird sich die wichtige Srage, ob
dbie Schule reine Staatsanstalt werden oder ob sie von nachgeordneten
politischen Körperschaften mitverwaltet werden soll, danach erledigen,
ob Gemeinden, Kreise, Bezirke an der Schule durch Unterhaltungs-
pflichten direkt beteiligt bleiben oder nicht. Im letzteren Salle ist auch
eine völlig gesonderte Ressortbildung für den öffentlichen Unterricht