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sicht auf das Religionsbekenntnis der Beitragenden, nach dem Steuerfuße
umzulegen.“
„Die Nosten einer mehreren Orten (Gemeinden oder Ueilgemeinden)
gemeinschaftlichen Volksschule werden, soweit nicht Herkommen oder andere
Rechtstitel ein anderes bestimmen, zwischen den beteiligten Orten nach
dem Derhältnis der auf sie entfallenden KAnteile an der Gesamtsumme ver-
teilt.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
bessen.
„Die Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der öffentlichen Dolksschulen,
einschließlich der Lortbildungsschulen, sind von der politischen Ge-
meinde insoweit aufzubringen, als nicht ein besonderer und genügender
Fonds hierfür vorhanden ist oder eine auf einem besonderen Rechtstitel
beruhende Derbindlichkeit vorliegt.“
„Die Kosten 5er ... als öffentliche Dolksschulen anerkannten Kon-
fessionsschulen sind, sofern nicht der GSemeindevorstand die Ubernahme dieser
Kosten auf die Gemeindekasse ausdrücklich beschließt, nicht zu Lasten der
politischen Gemeinde, sondern zu TLasten der betreffenden Konfessions-
gemeinde . aufßzubringen.“ (esetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Jede politische Gemeinde bildet für sich allein oder mit anderen poli-
tischen Gemeinden zusammen eine Schulgemeinde.“
„Die Sorge für Erhaltung der Dolksschulen liegt, soweit nicht etwa
Kirchkassen oder andere Institute oder Dersonen zufolge eines Hrivatrechts-
titels beitragspflichtig sind, zunächst den Ichulgemeinden ob.“
(Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„Die Schulausgaben sind von der Gemeinde zu bestreiten, so-
weit nicht in diesem Gesetze etwas anderes bestimmt ist.“
(Gesetz vom 4. Sebruar 1910.)
Braunschweig.
„Jede Gemeinde ist verpflichtet, die Mittel zur Errichtung, Unter-
haltung und Erweiterung der ihrem Bedürfnis entsprechenden Gemeinde-
schulen aufzubringen.“ (esetz vom 5. Hpril 1913.)
Sachsen-Reiningen.
„Das Dermögen der Ortsschule ist Bestandteil des Gemeindevermögens,
und die auf das Schulwesen bezüglichen Einnahmen und Kusgaben