Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 150 — 
rat errichtet, der aus den schultechnischen Mitgliedern des Ministeriums und 
böchstens zwölf vom Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren ernannten 
Sachverständigen besteht. 
183. Der TLandesschulrat zerfällt in eine bteilung für höheres 
Unterrichtswesen und eine solche für Dolksschulwesen. 
Die vom Ministerium zu ernennenden Mitglieder der Kbteilung für 
höheres Unterrichtswesen werden aus den hochschulprofessoren und den akade- 
misch gebildeten Lehrern an den höheren TLehranstalten, die Mitglieder der 
Kbteilung für Dolksschulwesen aus den Kufsichtsbeamten der 
Dolksschule, den Seminardirektoren und den Dolksschullehrern 
gewählt. Mit ihrem KZusscheiden aus dem Schuldienst erlischt ihre Berufung 
in den Landesschulrat. 
Die zahl der vom Ministerium ernannten Mitglieder darf für keine 
Kbteilung sechs übersteigen. 
#ms4. Der Landesschulrat hat die Aufgabe, über wichtigere Schulfragen, 
die ihm das Ministerium unterbreitet, zu beraten und sein Gutachten 
abzugeben. 
EI wird je nach Bedarf und wenigstens einmal im Jahre durch das Mi- 
nisterium einberufen. 
Dem Ministerium bleibt es überlassen, beide Hbteilungen des Landes- 
schulrats zusammen oder die Kbteilungen getrennt einzuberufen. 
#* 5. Wenn dem TLandesschulrat Sragen, die den Religionsunterricht 
berühren, zur Beratung überwiesen werden, sind die obersten kirchlichen 
Behörden des Landes einzuladen, je einen Dertreter zu der Sitzung des Landes- 
schulrats zu entsenden. 
6. Den Dorsitz im Landesschulrat führt der Minister des Kultus und 
Unterrichts und bei dessen Derhinderung sein Stellvertreter. 
Zu den Sitzungen des Landesschulrats können auch die nicht schultech- 
nischen Mitglieder des Ministeriums und andere Sachverständige nach Bedarf 
zugezogen werden. 
Die Eeschäftsordnung für den Landesschulrat wird vom Ministerium 
erlassen. 
*#7. Die vom Ministerium ernannten Mitglieder des Landesschulrats 
können mit der Disitation einzelner Schulen betraut werden. 
z 8. Die vom Ministerium ernannten Mitglieder des Landesschulrats 
üben die ihnen zugewiesene Uätigkeit als Ehrenamt aus; doch wird ihnen für 
Geschäfte außerhalb ihres Wohnortes Ersatz der Reisekosten und des Kuf- 
wandes für Derpflegung und Unterkunft nach der KMlasse II des Reisekosten- 
gesetzes vom 5. Oktober 1908 gewährt.“ 
(Landesherrliche Derordnung vom 23 September 1911.) 
Sachsen-Gotha. 
„Ju den Konferenzen der Schulinspektoren können nach dem Ermessen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.