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rat errichtet, der aus den schultechnischen Mitgliedern des Ministeriums und
böchstens zwölf vom Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren ernannten
Sachverständigen besteht.
183. Der TLandesschulrat zerfällt in eine bteilung für höheres
Unterrichtswesen und eine solche für Dolksschulwesen.
Die vom Ministerium zu ernennenden Mitglieder der Kbteilung für
höheres Unterrichtswesen werden aus den hochschulprofessoren und den akade-
misch gebildeten Lehrern an den höheren TLehranstalten, die Mitglieder der
Kbteilung für Dolksschulwesen aus den Kufsichtsbeamten der
Dolksschule, den Seminardirektoren und den Dolksschullehrern
gewählt. Mit ihrem KZusscheiden aus dem Schuldienst erlischt ihre Berufung
in den Landesschulrat.
Die zahl der vom Ministerium ernannten Mitglieder darf für keine
Kbteilung sechs übersteigen.
#ms4. Der Landesschulrat hat die Aufgabe, über wichtigere Schulfragen,
die ihm das Ministerium unterbreitet, zu beraten und sein Gutachten
abzugeben.
EI wird je nach Bedarf und wenigstens einmal im Jahre durch das Mi-
nisterium einberufen.
Dem Ministerium bleibt es überlassen, beide Hbteilungen des Landes-
schulrats zusammen oder die Kbteilungen getrennt einzuberufen.
#* 5. Wenn dem TLandesschulrat Sragen, die den Religionsunterricht
berühren, zur Beratung überwiesen werden, sind die obersten kirchlichen
Behörden des Landes einzuladen, je einen Dertreter zu der Sitzung des Landes-
schulrats zu entsenden.
6. Den Dorsitz im Landesschulrat führt der Minister des Kultus und
Unterrichts und bei dessen Derhinderung sein Stellvertreter.
Zu den Sitzungen des Landesschulrats können auch die nicht schultech-
nischen Mitglieder des Ministeriums und andere Sachverständige nach Bedarf
zugezogen werden.
Die Eeschäftsordnung für den Landesschulrat wird vom Ministerium
erlassen.
*#7. Die vom Ministerium ernannten Mitglieder des Landesschulrats
können mit der Disitation einzelner Schulen betraut werden.
z 8. Die vom Ministerium ernannten Mitglieder des Landesschulrats
üben die ihnen zugewiesene Uätigkeit als Ehrenamt aus; doch wird ihnen für
Geschäfte außerhalb ihres Wohnortes Ersatz der Reisekosten und des Kuf-
wandes für Derpflegung und Unterkunft nach der KMlasse II des Reisekosten-
gesetzes vom 5. Oktober 1908 gewährt.“
(Landesherrliche Derordnung vom 23 September 1911.)
Sachsen-Gotha.
„Ju den Konferenzen der Schulinspektoren können nach dem Ermessen